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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 28/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Friedhofsgebührensatzung Ruhewald öff. Bekanntmachung

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), sowie der §§ 2 Abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175) – alle in der derzeit geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rodenbach in seiner Sitzung am 25.04.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Gemeinde Rodenbach ist Träger des Friedhofes „Ruhewald Rodenbach“. Für die Benutzung dieser Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebühren

Zur Verfügung gestellt werden folgende Arten der Bestattungsbäume:

Baumart 1

Gemeinschaftsbaum mit Wahlmöglichkeit aus entsprechend gekennzeichneten Bäumen;

Möglichkeit der Wahl des Bestattungsplatzes; Belegung mit bis zu 12 Bestattungsplätzen,

je nach Baumgröße und Walddichte; Nutzungsdauer 30 Jahre

Baumart 2

Familien-/Freundschaftsbaum mit Wahlmöglichkeit aus entsprechend gekennzeichneten Bäumen;

Möglichkeit der Wahl des Bestattungsplatzes; Belegung mit bis zu 12 Bestattungsplätzen,

je nach Baumgröße und Walddichte; Nutzungsdauer 30 Jahre verlängerbar auf 60 Jahre

Die grundsätzliche Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre incl. der gesetzlichen Ruhezeit von 15 Jahren. Die Nutzungszeit kann um 30 Jahre bei einem Familienbaum verlängert werden, entweder gleich bei Erwerb des Grundnutzungsrechtes oder auch später zu den in der dann geltenden Gebührensatzung

Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen:

1.

1 Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum

Nutzungsdauer incl. Ruhezeit 30 Jahre

In diesem Gebührensatz ist das Markierungsschild in der entsprechenden Größe nicht enthalten.

2.

Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr incl. Ruhezeit 30 Jahre

3.

Bis zu 12 Bestattungsplätze an einem Familien- / Freundschaftsbaum, Nutzungsdauer incl. Ruhezeit 30 Jahre.

Kosten von z.Z. 2480,-€ (5 Plätze) - 6820,-€ (12 Plätze)

Verlängerung um 30 Jahre

Die zusätzlich anfallenden Bestattungsgebühren betragen

Je Bestattung

Für die Benutzung der Friedhofshalle wird die Gebühr auf

Euro 125,00

festgesetzt einschließlich der Endreinigung.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen haben, und der Antragsteller.

§ 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss über das Nutzungsrecht, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rodenbach für den,,Ruhewald Rodenbach‘‘ vom 19.07.2017 außer Kraft.

Anerkannt  —  Ausgefertigt

Rodenbach, den 24.04.2024  —  Rodenbach, den 26.06.2024
Ortsgemeinde Rodenbach  —  Ortsgemeinde Rodenbach
(Siegel)  — (Siegel)
Werner Wenzel  — Werner Wenzel
Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Rodenbach, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 01.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister