Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), sowie der §§ 2 Abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175) – alle in der derzeit geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rodenbach in seiner Sitzung am 25.04.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Gemeinde Rodenbach ist Träger des Friedhofes „Ruhewald Rodenbach“. Für die Benutzung dieser Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben.
Zur Verfügung gestellt werden folgende Arten der Bestattungsbäume:
| Baumart 1 | Gemeinschaftsbaum mit Wahlmöglichkeit aus entsprechend gekennzeichneten Bäumen; Möglichkeit der Wahl des Bestattungsplatzes; Belegung mit bis zu 12 Bestattungsplätzen, je nach Baumgröße und Walddichte; Nutzungsdauer 30 Jahre |
| Baumart 2 | Familien-/Freundschaftsbaum mit Wahlmöglichkeit aus entsprechend gekennzeichneten Bäumen; Möglichkeit der Wahl des Bestattungsplatzes; Belegung mit bis zu 12 Bestattungsplätzen, je nach Baumgröße und Walddichte; Nutzungsdauer 30 Jahre verlängerbar auf 60 Jahre |
Die grundsätzliche Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre incl. der gesetzlichen Ruhezeit von 15 Jahren. Die Nutzungszeit kann um 30 Jahre bei einem Familienbaum verlängert werden, entweder gleich bei Erwerb des Grundnutzungsrechtes oder auch später zu den in der dann geltenden Gebührensatzung
Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen:
| 1. | 1 Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum |
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| Nutzungsdauer incl. Ruhezeit 30 Jahre | Euro 620,00 |
| In diesem Gebührensatz ist das Markierungsschild in der entsprechenden Größe nicht enthalten. | ||
| 2. | Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr incl. Ruhezeit 30 Jahre | Euro 210,00 |
| 3. | Bis zu 12 Bestattungsplätze an einem Familien- / Freundschaftsbaum, Nutzungsdauer incl. Ruhezeit 30 Jahre. |
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| Kosten von z.Z. 2480,-€ (5 Plätze) - 6820,-€ (12 Plätze) | |
| Verlängerung um 30 Jahre | Euro 2.000,00 |
| Die zusätzlich anfallenden Bestattungsgebühren betragen | ||
| Je Bestattung | Euro 230,00 |
| Für die Benutzung der Friedhofshalle wird die Gebühr auf | Euro 125,00 |
| festgesetzt einschließlich der Endreinigung. | |
Gebührenschuldner sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen haben, und der Antragsteller.
Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss über das Nutzungsrecht, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rodenbach für den,,Ruhewald Rodenbach‘‘ vom 19.07.2017 außer Kraft.
Anerkannt — Ausgefertigt
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.