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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 28/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Friedhofssatzung Ruhewald öff. Bekanntmachung

Die Ortsgemeinde Rodenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung-in der Sitzung am 25.04.2024 die folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Eigentum und Geltungsbereich

Diese Satzung gilt ausschließlich für den „Ruhewald Rodenbach“

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der „Ruhewald Rodenbach“ ist eine öffentliche Einrichtung (nicht rechtsfähige Anstalt) der Ortsgemeinde Rodenbach.

(2) Er dient der Bestattung aller Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Rodenbach waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer Grabstätte haben.

(3) Die Bestattung ortsfremder Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

(4) Der Friedhof (Ruhewald) wird am 20.07.2017 für die Dauer von 99 Jahren in Dienst gestellt. Eine Verlängerung kann jederzeit beschlossen werden.

(5) 25 Jahre vor Ablauf der Widmung sind keine Beisetzungen mehr zulässig.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof (Ruhewald) ist von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes (Ruhewaldes) aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof (Ruhewald)

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Im Übrigen wird die Friedhofsverwaltung ermächtigt, eine Ordnung über das Verhalten auf dem Ruhewald Rodenbach zu erlassen.

§ 5 Beisetzung

(1) In dem Ruhewald Rodenbach sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Zeit der Beerdigung fest. Wünsche der Angehörigen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 6 Urnen

(1) Die Urnen müssen so beschaffen sein, dass sie sich innerhalb von fünf Jahren im Erdreich zersetzt haben.

(2) Die Urnengräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Die Erddeckung beträgt mindestens 50 cm.

§ 7 Ruhezeit

(1) Die Nutzungsdauer an einem Gemeinschafts- oder Familienbaum beträgt 30 Jahre inkl. 15 Jahre Ruhezeit für alle Verstorbenen.

(2) Die Nutzungsdauer von einem Familienbaum kann um 30 Jahre verlängert werden.

§ 8 Umbettungen

Aus- und Umbettungen sind im Ruhewald Rodenbach nicht zulässig.

§ 9 Grabstätten

Im Ruhewald werden folgende Grabstellen ausgewiesen:

-

Gemeinschaftsbaum mit bis zu 12 Urnengräbern

-

Familienbaum mit bis zu 12 Urnengräbern

§ 10 Vorschriften zur Grabgestaltung

(1) Der Beauftragte (die Gemeinde) ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, Markierungsschilder in einer Größe von max. 10 x 12 cm an der Bestattungsstätte anzubringen.

(2) Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie kirchliche Symbole enthalten, und werden ausschließlich von dem Träger aufgebracht (gegen Berechnung).

(3) Zum Geburtstag und zum Todestag der beigesetzten Person darf eine Blume für die Dauer von 8 Tagen hinter das Markierungsschild gesteckt werden, danach hat die Friedhofsverwaltung das Recht diese zu entfernen.

(4) lm Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es verboten:

Gegenstände mit Nägeln-Schrauben oder Sonstigen Materialien zu befestigen

Grabmale und Gedenksteine zu errichten,

Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, Kerzen und Lampen aufzustellen,

Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 11 Gemeinschaftsbaum

An einem Gemeinschaftsbaum werden bis zu 12 Grabstellen eingerichtet. Der Erwerber erwirbt eine oder mehrere Grabstellen zur Nutzung durch sich selbst und/oder weitere Personen.

§ 12 Familienbaum

(1) An einem Familienbaum werden bis zu 12 Grabstellen eingerichtet. Der Erwerber ist berechtigt, bis zu 12 Verstorbene unter diesem Baum bestatten zu lassen. Der Erwerber legt fest, wer unter diesem Baum bestattet wird.

(2) Der Erwerber legt auch fest, wer nach seinem Tod das Nutzungsrecht an der Grabstelle weiter ausübt. Das Recht kann nur auf eine einzelne Person übertragen werden. Wird keine Festlegung getroffen, geht das Recht auf die Erben über.

§ 13 Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können an der Grabstelle oder auf dem ausgewiesenen Andachtsplatz sowie in der Friedhofshalle erfolgen.

§ 14 Haftung und Erstattungsansprüche

(1) Die Gemeinde Rodenbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

(3) Bei Schäden am Bestattungsbaum die zu seiner Zerstörung führen (durch Sturm oder Krankheit) wird von der Gemeinde ein neuer Baum gepflanzt oder eine andere Möglichkeit geschaffen an der die Markierungsschilder befestigt werden.

§ 15 Gebühren

Für die Benutzung des „Ruhewaldes Rodenbach“ sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung für den Ruhewald Rodenbach zu entrichten.

Ortsfremde haben diese Gebühren im Voraus zu zahlen (was mit der Friedhofsverwaltung abzuklären ist).

§ 16 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1)

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000, -- EUR geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.07.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt  —  Ausgefertigt

Rodenbach, den 24.04.2024 — Rodenbach, den 26.06.2024
Ortsgemeinde Rodenbach  —  Ortsgemeinde Rodenbach
(Siegel)  —  (Siegel)
Werner Wenzel  —  Werner Wenzel
Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Rodenbach, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 01.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister