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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 28/2024
Aus den Ortsgemeinden
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​​​​​​​Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Woldert vom 01.07.2024

  1. Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), sowie der §§ 2 Abs.1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 175) – alle in der derzeit geltenden Fassung - hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Woldert in seiner Sitzung am 11.03.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.08.2011 außer Kraft.

Anerkannt:  —  Ausgefertigt:

57614 Woldert, den 08.03.2024 —  57614 Woldert, den 01.07.2024
Ortsgemeinde Woldert  —  Ortsgemeinde Woldert
(Siegel)  — (Siegel)
Volker Otto  —  Volker Otto
Ortsbürgermeister  — Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Woldert vom 01.07.2024

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassen einer Reihengrabstätte

an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an

2.

Überlassen einer Urnen-Reihengrabstätte

an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für Verstorbene

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

vom vollendeten 5. Lebensjahr an

3.

Überlassen einer Rasen-Reihengrabstätte

II. A) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte

1.

Grabstelle

2. und

3.

Grabstelle je

B) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte

je Grabstelle

Urnen-Rasengrabstätte

Urnen (Baumbestattung)

C) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der zweiten Beisetzung in eine Wahlgrabstätte je Beisetzung und Jahr

in eine Wahlgrabstätte

Urnen-Wahlgrabstätte

Bei einer Beisetzung im Laufe des Jahres ist die Gebühr für das Beisetzungsjahr sowie das letzte Jahr der Ruhefrist anteilig für jeden angefangenen Monat, beginnend mit dem Ablauf des Monats der Beisetzung, zu berechnen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene

(§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an

c) Urnengrab je Beisetzung

2.

Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 3

der Friedhofssatzung)

a) Wahlgrab - erste Beisetzung

b) Wahlgrab - zweite und dritte Beisetzung je

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzungsgebühren - Friedhofshalle

a) Benutzung der Friedhofshalle

100,00 EURO

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Woldert, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 02.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister