Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.08.2011 außer Kraft.
Anerkannt: — Ausgefertigt:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Woldert vom 01.07.2024
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| Gebührensatz in EURO |
| I. Reihengrabstätten | ||
| 1. | Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 230,00 EURO |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 380,00 EURO |
| 2. | Überlassen einer Urnen-Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 380,00 EURO |
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| vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 380,00 EURO |
| 3. | Überlassen einer Rasen-Reihengrabstätte | 1.300,00 EURO |
| II. A) Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | ||
| Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte | ||
| 1. | Grabstelle | 410,00 EURO |
| 2. und 3. | Grabstelle je | 410,00 EURO |
| B) Verleihung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte | ||
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| je Grabstelle | 410,00 EURO |
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| Urnen-Rasengrabstätte | 1.300,00 EURO |
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| Urnen (Baumbestattung) | 750,00 EURO |
| C) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der zweiten Beisetzung in eine Wahlgrabstätte je Beisetzung und Jahr | ||
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| in eine Wahlgrabstätte | 20,00 EURO |
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| Urnen-Wahlgrabstätte | 20,00 EURO |
Bei einer Beisetzung im Laufe des Jahres ist die Gebühr für das Beisetzungsjahr sowie das letzte Jahr der Ruhefrist anteilig für jeden angefangenen Monat, beginnend mit dem Ablauf des Monats der Beisetzung, zu berechnen.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 280,00 EURO |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 350,00 EURO |
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| c) Urnengrab je Beisetzung | 180,00 EURO |
| 2. | Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) |
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| a) Wahlgrab - erste Beisetzung | 350,00 EURO |
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| b) Wahlgrab - zweite und dritte Beisetzung je | 410,00 EURO |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzungsgebühren - Friedhofshalle
| a) Benutzung der Friedhofshalle | 100,00 EURO |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Woldert, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.