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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 28/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Raubach

über die Festsetzung der differenzierten Hebesätze der Grundsteuer sowie des Hebesatzes für die Gewerbesteuer im Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 26.06.2025

Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz - GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Raubach in seiner Sitzung am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Raubach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute,

Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Auf der Grundlage des § 3 setzt die Ortsgemeinde Raubach unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

§ 3

Hebesätze für das Jahr 2025

Die Ortsgemeinde Raubach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.

b. für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf 650 v. H.

c. für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf 650 v. H.

d. für bebauten Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf 1.700 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf 400 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Diese Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Raubach über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 vom 12.12.2024 außer Kraft.

Raubach, den 27.06.2025
Ortsgemeinde Raubach
(Siegel)
Florian Albrecht, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstr. 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Volker Mendel, Bürgermeister