Allgemeines:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Puderbach hat in seiner Sitzung am 06.05.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Buchenblick‘‘ gem. §§ 1, 2 ff. BauGB unter Abschluss eines städtebaulichen Vertrages aufzustellen.
Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes „Buchenblick‘‘ ist es, weitere Wohnbauflächen in der Ortsgemeinde Puderbach zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der vollständigen Ausführungen zu den städtebaulichen Zielen und Zwecken wird auf die der Satzung beigefügten Begründung verwiesen.
In seiner Sitzung am 13.04.2026 hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Puderbach die Annahme des Bebauungsplanes „Buchenblick“ mit all ihren Bestandteilen als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Puderbach hat die beschlossene Satzung, die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung am 02.06.2026 ausgefertigt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Buchenblick‘‘ gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand der Ortsgemeinde Puderbach und liegt in der Flur 8, Gemarkung Puderbach. Es schließt sich im Osten an die bereits bestehende Bebauung im Bereich der Straße „Buchenblick“ sowie im Westen an den rechtskräftigen Bebauungsplan Gewerbegebiet „Urbacher Straße‘‘ an.
Eine externe Kompensationsfläche befindet sich auf dem Flurstück 395, Flur 8, Gemarkung Puderbach.
Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind in der verbindlichen Planurkunde durch eine hervorgehobene, schwarze gestrichelte Linie gekennzeichnet.
Zur Verdeutlichung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist das Plangebiet in der Anlage 1 zu dieser öffentlichen Bekanntmachung unmaßstäblich durch eine schwarze, gestrichelte Linie dargestellt bzw. in der Übersichtskarte durch einen roten Kreis markiert.
Bestandteile:
Bestandteile der Satzung sind die Bebauungsplanurkunde und die textlichen Festsetzungen. Dem Bebauungsplan sind gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB als gesonderten Bestandteil der Begründung, sowie eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beigefügt. Ferner liegen der Begründung folgende Anlagen bei:
| - | Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zum Bebauungsplan „Buchenblick“ der Ortsgemeinde Puderbach, Dipl.-Biogeogr. Sarah Grün, Sprink 4, 54558 Strohn, Stand Oktober 2021 |
| - | Ortsgemeinde Puderbach Bebauungsplan „Buchenblick“; Antrag gemäß § 30 (3) BNatSchG für eine Ausnahme einer pauschal geschützten Fläche; Parzellen Gemarkung Puderbach, Flur 8, Nrn. 384 tlw. und 385 tlw. |
| - | Bescheid zum Antrag der Gemeinde Puderbach auf Ausnahme von § 30 (2) BNatSchG über die Verbandsgemeinde Puderbach für eine Glatthaferwiese in der Gemarkung Puderbach, Flur 8, Nrn. 384 tlw. und 385 tlw. vom 28.03.2023, Az.: 6/10-62-UNB-143/23, Kreisverwaltung Neuwied (Untere Naturschutzbehörde) |
| - | Gewerbliche Schallimmissionen im Gebiet des Bebauungsplans „Buchenblick“, MuUt Meß- und Umwelttechnik GmbH, Zehnthofstraße 2, 53489 Sinzig, Stand 30.09.2024 |
Inkrafttreten:
Der Bebauungsplan „Buchenblick“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Einsichtnahme:
Die Satzung mit der Bebauungsplanurkunde, den Textfestsetzungen, der Begründung mit ihren Anlagen und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Fachbereich 3 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht und Auskunft bereitgehalten.
Öffnungszeiten:
| Montag bis Freitag | 08.00 Uhr -12.00 Uhr |
| Montag bis Mittwoch | 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 Uhr - 17.30 Uhr |
Es wird darauf hingewiesen, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan mit seinen Bestandteilen auch in das Internet unter https://www.puderbach.de/rathaus-und-gemeinden/dienstleistungen-behoerden/bauleitplanung/ eingestellt werden und über das GeoPortal Rheinland-Pfalz als zentrales Internetportal des Landes (http://www.geoportal.rlp.de) zugänglich gemacht werden wird.
Hinweise:
| I. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. | |
| Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. | |
| II. | Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung dieser Satzung gemäß § 214 BauGB wird wie folgt gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB hingewiesen: | |
| Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes |
|
| und |
| 3. | nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
| dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Puderbach über die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. | |
| III. | Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1:
Plangebiet mit externer Ausgleichsfläche:
Übersichtskarte 1:
Übersichtskarte 2: