des Satzungsbeschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Ratzert
über die Ergänzungssatzung „Uderter Weg‘‘ gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB
der Ortsgemeinde Ratzert
Gemarkung Ratzert, Flur 15,
Verbandsgemeinde Puderbach, Landkreis Neuwied
sowie über dessen Inkrafttreten gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Allgemeines:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ratzert hat in seiner Sitzung am 12.01.2026 beschlossen, die Ergänzungssatzung „Uderter Weg“ gemäß §§ 1, 2 ff., 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) unter Abschluss eines städtebaulichen Vertrages aufzustellen.
Städtebauliches Ziel der Ergänzungssatzung,,Uderter Weg‘‘ ist es, weitere Wohnbauflächen in der Ortsgemeinde Ratzert zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der vollständigen Ausführungen zu den städtebaulichen Zielen und Zwecken wird auf die der Satzung beigefügten Begründung verwiesen.
In seiner Sitzung am 27.04.2026 hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ratzert die Annahme der Ergänzungssatzung „Uderter Weg“ als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) beschlossen. Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Ratzert hat die beschlossene Satzung, die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen mit der Begründung am 21.05.2026 ausgefertigt.
Gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Uderter Weg“ gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im Osten der Ortsgemeinde Ratzert, in der Flur 15. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung schließt sich im Süd-Westen an den Uderter Weg an. Im Osten und Süden befinden sich landwirtschaftliche Flächen, während sich im Norden die Bebauung der Ortslage Ratzert anschließt.
Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind in der verbindlichen Planurkunde durch eine hervorgehobene, schwarze gestrichelte Linie gekennzeichnet.
Zur Verdeutlichung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist das Plangebiet in der Anlage 1 zu dieser öffentlichen Bekanntmachung unmaßstäblich durch eine schwarze gestrichelte Linie dargestellt bzw. durch einen roten Kreis markiert.
Bestandteile:
Bestandteile der Ergänzungssatzung „Uderter Weg“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen. Ihr ist darüber hinaus eine Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt.
Inkrafttreten:
Die Ergänzungssatzung „Uderter Weg“ tritt gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Einsichtnahme:
Die Planurkunde der Ergänzungssatzung,,Uderter Weg‘‘, die Satzung selbst sowie die textlichen Festsetzungen mit der Begründung werden vom Tage der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Fachbereich 3 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht und Auskunft bereitgehalten.
Öffnungszeiten:
| Montag - Freitag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Montag - Mittwoch | 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 Uhr - 17.30 Uhr |
Hinweise:
I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
II. Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung dieser Satzung gemäß § 214 BauGB wird wie folgt gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB hingewiesen:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | ach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Ratzert über die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
III. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1:
Plangebiet:
Übersichtskarte 1:
Übersichtskarte 2: