Leider müssen wir aus gegebenem Anlass nochmals darauf hinwiesen, dass die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung nicht beachtet werden. Die Reinigungspflicht obliegt den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen. Eine Übertragung dieser Verpflichtung auf Mieter ist mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Zu den Reinigungspflichten gehören u.a. das Beseitigen von Laub, Unkraut und sonstigen Unrat auf den Straßen, Gehwegen und Straßenrinnen. Die Reinigung erfolgt grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit von 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20 Uhr, vom 01.10. bis 31.03., bis spätestens 17 Uhr.
Weiterhin ist der Bewuchs, der von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.