Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Raubach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) - alle in der derzeit gültigen Fassung - in der Sitzung am 20.02.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die Einwohner der Ortsgemeinde Hanroth haben durch ihre Zugehörigkeit zum Kirchspiel Raubach (Evangelische Kirchengemeinde) traditionsgemäß ihre Verstorbenen auf dem Friedhof von Raubach bestattet. In Anerkenntnis dieser Tradition und der Verbundenheit der Einwohner der Ortsgemeinde Hanroth mit dem ehemaligen Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Raubach wird für Verstorbene der Ortsgemeinde Hanroth eine Gleichbehandlung in gebührenrechtlicher Hinsicht wie für Verstorbene aus der Ortsgemeinde Raubach zugesichert.
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Ortsfremdenzuschlag |
| § 4 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 5 | Inkrafttreten |
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. | Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen-, Rasenreihen- und Urnenrasengrabstätten |
| II. | Gebühren für die Überlassung von Urnengemeinschafts- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten (Urnenwahl- und Urnenrasenwahlgrabstätte) |
| III. | Gebühren für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte |
| IV. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| V. | Gebühren für die Pflege der Grabstätten |
| VI. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| VII. | Benutzungsgebühren der Friedhofshalle |
| VIII. | Grabräumungsgebühren |
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
| 1. | Gebührenschuldner sind: |
| a) bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 2. | Für Gebühren haftet in jedem Falle auch |
| a) der Antragsteller |
| b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
| 3. | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
Alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes
| 1. | ihren ersten Wohnsitz nicht in den Ortsgemeinden Raubach oder Hanroth hatten und für die auch keine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 der Friedhofssatzung anwendbar ist, oder |
| 2. | für die kein sonstiges Recht (Vorhandensein einer Grabstätte, Ehrenbürgerschaft, etc.) geltend gemacht werden kann, oder |
| 3. | die nicht nach § 2 Abs. 2 und 3 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind (Tot aufgefundene Personen ohne festen Wohnsitz) |
ist eine zusätzliche Gebühr laut Sondervereinbarung zu den Benutzungsgebühren zu entrichten.
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.02.2022 außer Kraft. |
Anlage über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Raubach vom 23.05.2025
I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen-, Rasenreihen- und Urnenrasengrabstätten
Überlassen einer Reihen-, Urnenreihen-, Rasenreihen- und Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, für die Dauer der Ruhefrist
| a) | Überlassen einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 250 € |
| b) | Überlassen einer Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 850 € |
| c) | Überlassen einer Urnenreihengrabstätte — 500 € |
| b) | Überlassen einer Rasenreihengrabstätte — 850 € |
| d) | Überlassen einer Urnenrasenreihengrabstätte — 400 € |
| e) | Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Reihengrab — 235 € |
| (nur zulässig, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren besteht) |
| f) | Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Rasenreihengrab — 435 € |
| (nur zulässig, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren besteht) |
Hinweis: Gräber mit Erdbestattungen können nicht verlängert werden. Urnengräber, die als Belegung in Erdgräber beigesetzt wurden, können ebenfalls nicht verlängert werden.
II. Gebühren für die Überlassung von Urnengemeinschafts- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten (Urnenwahl- und Urnenrasenwahlgrabstätten) (Anmerkung: Wahlgrabstätten werden nicht mehr neu eingerichtet (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Raubach)
Überlassen einer Urnengemeinschaftsgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung die mit der ersten Belegung bzw. mit der Nutzungsgewährung fällig werden, für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre)
| a) Überlassen einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | |
| a. | für die erste Belegung — 500 € |
| b. | für die zweite Belegung — 235 € |
| c. | für die dritte Belegung — 235 € |
| b) Überlassen einer Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte | |
| a. | für die erste Belegung — 500 € |
| b. | für die zweite Belegung — 235 € |
| c) | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. II Buchstabe a) und b) durch eine zweite oder weitere Belegung je Grabstelle und volles Jahr der Überschreitung |
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| der Ruhefrist — 36 € |
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
III. Gebühren für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte
| a) | Überlassung eines Bestattungsplatzes an einem Urnenbaumgrab — 1.100€ |
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| (Die Gebühr umfasst die Kosten für die Überlassung, das Ausheben und Schließen und die Grabräumung der Urnenbaumgrabstätte sowie für das entsprechende Markierungsschild) |
| b) | Reservierung einer Urnenbaumgrabstätte in zweiter Reihe für die Dauer von 10 Jahren — 550 € |
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| (Reservierungen sind nur für Ehepartner*innen oder Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen möglich) |
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| Sollte der Sterbefall früher eintreten, erfolgt eine entsprechende Anrechnung der entrichteten Reservierungsgebühr auf den Gesamtbetrag von 1.100 € |
| c) | Verlängerung der Nutzungsdauer der 1. Grabstelle (erste Reihe) bis zum Ende der Ruhefrist der 2. Grabstelle (zweite Reihe) pro Jahr — 10 € |
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| (Sofern innerhalb der Ruhefrist der ersten Beisetzung die reservierte Grabstelle in zweiter Reihe belegt wird, kann die Nutzungsdauer der 1. Grabstelle bis zum Ende der Ruhefrist der 2. Grabstelle verlängert werden) |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Zum Herrichten des Grabes gehören folgende Leistungen:
Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle einschl. der üblichen Abdeckungen des Erdreiches.
Für das Herrichten der Grabstelle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 150 € |
| b) | Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 500 € |
| c) | Urnenreihengrabstätte — 150 € |
| d) | Urnengemeinschaftsgrabstätte (je Belegung) — 150 € |
| e) | Rasenreihengrabstätte — 500 € |
| f) | Urnenrasenreihengrabstätte — 150 € |
| g) | Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte (je Belegung) — 150 € |
| h) | Urne in eine vorhandene Reihen-, oder Rasenreihengrabstätte — 150 € |
V. Gebühren für die Pflege der Grabstätten
Für die Grabpflege und die Grabplatte bei Rasenreihengräbern und Urnenrasengräbern sind die nachfolgenden Gebühren zu entrichten.
| a) | Rasenreihengrabstätte — 1.500€ |
| b) | Urnenrasenreihengrabstätte — 550 € |
| c) | Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten — 550 € |
| d) | Grabplatte für Rasenreihengrabstätten (Größe 60 x 40 cm) — 450 € |
| e) | Grabplatten für Urnenrasenreihen- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten (Größe 60 x 40 cm) |
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| (eine Platte je Belegung) — 450 € |
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Bestattungsunternehmens bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. Bei Umbettungen von Leichen oder Aschen auf dem hiesigen Friedhof werden Gebühren nach dieser Satzung wie für eine Erstbestattung erhoben.
VII. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle
Für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| a) | Benutzung der Friedhofshalle inkl. Aufbahrungsraum |
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| Je angefangener Tag (Anzahl/Tage ____) — 40 € |
| b) | Reinigung der Friedhofshalle — 80 € |
VIII: Grabräumungsgebühren
Gebühren für die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die bereits beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten ist:
| a) | Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 150 € |
| b) | Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 200 € |
| c) | Urnenreihengrabstätte — 150 € |
| d) | Wahlgrabstätte — 300 € |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätte — 150 € |
| f) | Rasenreihengrabstätte (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte) — 50 € |
| g) | Urnenrasen- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte |
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| (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte) — 50 € |
Bei einer Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist fallen zusätzlich zu den vorne genannten, je nach Grabart anfallenden Grabräumungsgebühren, für die Pflege der nicht nutzbaren Fläche, bis zum Ablauf der regulären Ruhefrist, jährlich folgende Kosten an: 15 €
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.