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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 29/2025
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Raubach vom 23.05.2025

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Raubach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), -alle in den derzeit gültigen Fassungen- in der Sitzung am 20.02.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 13a

Gemischte Grabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten

§ 15

Urnen- und Urnenrasengrabstätten

§ 16

Rasenreihengrabstätten

§ 17

Urnenbaumgrabstätte

§ 18

Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Wahlmöglichkeiten

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 23

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 24

Gestaltung von Urnenbaumgrabstätten

§ 24 a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 25

Standsicherheit der Grabmale

§ 26

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 27

Entfernen von Grabmalen

§ 27a

Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 29

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 30

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 31

Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 32

Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

§ 34

Haftung

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

§ 36

Gebühren

§ 37

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Raubach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Begriffsbestimmungen:

Träger des Friedhofes in Raubach ist die Ortsgemeinde Raubach.

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden von der Ortsgemeinde Raubach/Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach wahrgenommen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Raubach.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Raubach waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Neben der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und Nichtgemeindeglieder nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG ist auch die Bestattung verstorbener Einwohner der Ortsgemeinde Hanroth auf dem Friedhof zugelassen. Hier gilt die Zweckvereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Raubach und der Ortsgemeinde Hanroth vom 09.02.1989, die zum 01.01.1989 in Kraft getreten ist.

(4) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Raubach oder Hanroth gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung vom Abschluss einer Sondervereinbarung, die eine Entgeltsregelung enthalten muß, abhängig machen. In der Vereinbarung müssen die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung anerkannt werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Raubach in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Raubach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e)

Druckschriften zu verteilen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage des vom Standesbeamten ausgestellten Beerdigungserlaubnisscheines bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser Satzung.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Raubach nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Raubach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten (§ 13),

b)

Gemischte Grabstätten (§13a),

c)

Rasenreihengrabstätten (§16),

d)

Urnengrabstätten (§15),

e)

Urnenrasengrabstätten (§15)

f)

Urnenbaumgrabstätten (§17)

g)

Ehrengrabstätten (§18).

(2) 1.) Wahlgrabstätten werden nach dieser Satzung nicht mehr neu eingerichtet (siehe § 33).

2.) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m.

b)

Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

Länge 2,00 m, Breite 0,85 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Das Überschlagen eines Grabes für eine spätere Belegung ist nicht gestattet. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(6) Reihengräber sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) sowie nach § 16 Abs. 1 Nr. 1) a) dieser Satzung kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 a)), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 4.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 14 gilt nur noch für bereits vorhandene Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister,

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnen- und Urnenrasengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnengrabstätten

a. in Form einer Urnenreihengrabstätte (zur Einzelbelegung)

b. in Form einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit bis zu 3 Aschen (Urnenwahlgrabstätte)

b)

in Urnenbaumgrabstätten (§ 17)

c)

in Urnenrasengrabstätten

a. in Form von Urnenrasenreihengrabstätte (zur Einzelbelegung)

b. in Form einer Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte mit bis zu 2 Aschen (Urnenrasenwahlgrabstätte)

d)

in Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,

e)

in vorhandene Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen, wenn die Ruhezeit für Urnen noch vorhanden ist.

Die zusätzliche Beisetzung einer Asche gem. § 15 Abs. 1 d) und e) darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Im Falle des § 15 Abs. 1 a) und c) darf während der Nutzungszeit eine weitere Asche nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(2) Urnengrabstätten und Urnenrasengrabstätten sind Aschestätten, deren Lage im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung bestimmt wird.

(3) Urnenreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten sind Gräber zur Einzelbelegung und werden für die Dauer der Ruhezeit freigegeben.

(4) Urnengemeinschafts- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten dienen der Mehrfachbelegung. Für diese wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine Verlängerung für Urnengemeinschaftsgrabstätten ist in Absprache mit der Ortsgemeinde möglich. In eine Urnengemeinschafts- oder Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte dürfen 2 Aschen beigesetzt werden.

(5) In eine Urnengemeinschaftsgrabstätte darf auf Antrag eine dritte Asche beigesetzt werden, wenn es sich bei dem Verstorbenen,

-

um einen Verwandten 1. Grades (Vater, Mutter, Kind) oder

-

um den Ehegatten/Lebenspartner

von einem der beiden bereits beigesetzten Verstorbenen handelt.

Das Nutzungsrecht ist für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(6) Eine bestehende, als Urnenreihen- oder Urnenrasenreihengrab erworbene Grabstätte, kann auf Antrag in eine Urnengemeinschafts- oder Urnenrasengemeinschaftsgrabstätte umgewandelt werden. Für diese gelten sodann die Vorschriften für Urnengemeinschafts- und Urnenrasengemeinschaftsgrabstätten entsprechend.

(7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-, Rasenreihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen- und Urnenrasengrabstätten. Für Urnenrasenwahlgrabstätten gilt § 16 ebenfalls entsprechend.

§ 16 Rasenreihengrabstätten

(1) Es bestehen besondere Felder für Rasenreihengrabstätten

Nr. 1) als Einzelgräber

a.

für Erdbestattungen und

b.

für Urnenbestattungen

(2) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden.

(4) Auf den frischen Grabhügeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. Kränze sind biologisch abbaubar auszuführen.

(5) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes.

(6) Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet. Ausgenommen ist die Ablage von Grabschmuck auf den Schriftplatten in der Zeit vom 1. November bis 31. März. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabschmuck in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober abzuräumen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten/desjenigen, der die Grabzuteilung beantragt hat, zu entsorgen.

(7) Auf den Rasenreihengrabstätten werden Stein-Schriftplatten verlegt, auf deren Vor- und Nachname, Wohnort sowie Geburtsjahr und Sterbejahr der Bestatteten eingefräst oder eingehauen sind.

(8) Bei der Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasenreihengrabfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 17 Urnenbaumgrabstätte

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit Großbäumen bepflanzt, unter denen Baumbestattungen von Urnen stattfinden. Je 12 Grabstellen sind kreisförmig um den Baum herum vorgesehen.

(2) Bei vollständiger Belegung eines Kreises ist es möglich einen zweiten Kreis um den ersten Kreis mit jeweils zwölf Urnen anzulegen. Ein zweiter Kreis um einen Baum wird erst begonnen, wenn der erste Kreis vollständig belegt ist. Eine Reservierung einer Urnenbaumgrabstelle in zweiter Reihe ist unabhängig hiervon möglich. Sollte der Sterbefall eintreten, kann von § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 abgewichen werden.

(3) Die Urnen werden, sofern vom Nutzungsberechtigten kein Baumwunsch ausgesprochen wird, in Reihenfolge beigesetzt. Der Wunsch nach einer bestimmten Grabstelle ist möglich und wird je nach Verfügbarkeit berücksichtigt.

(4) Die Grabstellen an den Bäumen können reserviert werden, Gebühren hierzu werden in der Gebührenordnung festgelegt.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22 und 29) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Rasenreihengrabstätten, Urnenrasengrabstätten und Urnenbaumgrabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet. Nutzungsberechtigten ist im Rahmen geltender Vorschriften nur die Ablage von Grabschmuck im Rahmen des § 16 Abs. 6 gestattet.

6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a)

Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b)

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,

2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,

3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,

4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,

5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.

2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.

2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

c)

Wahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m,Mindeststärke 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.

2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m,

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.

§ 22 c) gilt nur noch für vorhandene Wahlgrabstätten.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a)

Urnenreihengrabstätten:

1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.

2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

b)

Urnenwahlgrabstätten:

1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.

2.

Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar.

§ 23 Gestaltung von Urnenbaumgrabstätten

(1) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, Markierungsschilder in einheitlicher Größe an der Bestattungsstelle anzubringen. Die Markierungsschilder werden auf Natursteinen montiert, die an den Urnenbaumgrabstätten eingebrachten werden.

(2) Die Aufschriften dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gegen Berechnung beschafft und angebracht.

(3) Im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet,

Grabmale und Gedenksteine zu errichten,

Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

Kerzen und Lampen aufzustellen,

Anpflanzungen vorzunehmen.

Die Friedhofsverwaltung ist bei Zuwiderhandlungen berechtigt, Grabschmuck und Ähnliches abzuräumen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten/desjenigen, der die Grabzuteilung beantragt hat, zu entsorgen.

(4) Innerhalb von sechs Wochen, jedoch frühestens vier Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes und des Holzkreuzes. Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet.

(5) Bei Zuweisung eines Baumgrabes verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 24 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 25 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist:

-

bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13, 15) gestellt hat;

-

bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Raubach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 Entfernen von Grabmalen

(gilt für Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden)

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Rasenreihen-, Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Raubach über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

§ 27a Entfernen von Grabmalen

(gilt für Grabstätten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden)

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Rasenreihen-, Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Urnenwahl- und Urnenrasenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung oder einen Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Die Kosten werden beim Erwerb der Grabstätte fällig und sind laut Gebührensatzung und Anlage zu berechnen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde/Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei

-

Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG),

-

Wahl-, Urnenwahlgrabstätten und gemischten Grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 30 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 4 und 5 sind zu beachten.

§ 31 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 32 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Haftung

Die Ortsgemeinde Raubach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,

4.

eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22 Absatz 2 und 3),

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 24 Absatz 1 und 3),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Absatz 1 und § 27a Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Absatz 6),

11.

Grabstätten entgegen § 29 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 29 und 30 bepflanzt,

12.

Grabstätten vernachlässigt (§ 31),

13.

die Leichenhalle entgegen § 32 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Raubach verwalteten Friedhofs und seine Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.02.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt:  —  Ausfertigung:
Ortsgemeinde Raubach  —  Ortsgemeinde Raubach
Raubach, den 18.02.2025  —  Raubach, den 23.05.2025
(Siegel)  —  (Siegel)
Florian Albrecht  —  Florian Albrecht
Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 08.07.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister