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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 3/2024
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Döttesfeld über die Ergänzungssatzung „Grenzbachstraße“ gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB

der Ortsgemeinde Döttesfeld / Ortsteil Breitscheid

Gemarkung Döttesfeld, Flur 7,

Verbandsgemeinde Puderbach, Landkreis Neuwied

Allgemeines:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Döttesfeld hat am 21.04.2022 beschlossen, die Ergänzungssatzung „Grenzbachstraße“ gemäß §§ 1, 2 ff., 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Städtebauliches Ziel der Ergänzungssatzung ist es, weitere Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll der westliche Ortsrand des Ortsteils Breitscheid eine sinnvolle städtebauliche Abrundung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung erhalten. Hinsichtlich der vollständigen Ausführungen zu den städtebaulichen Zielen und Zwecken wird auf die dem Plan beiliegende Begründung verwiesen.

In seiner Sitzung am 14.11.2023 hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Döttesfeld die Annahme der Ergänzungssatzung „Grenzbachstraße“ als Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) beschlossen. Der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Döttesfeld hat die beschlossene Satzung, die Planurkunde und die Begründung am 20.12.2023 ausgefertigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB wird dieser Satzungsbeschluss hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Grenzbachstraße“ gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft.

Geltungsbereich:

Das Plangebiet befindet sich in der Gemarkung Döttesfeld, Flur 7, am westlichen Ortsrand des Ortsteils Breitscheid, der Ortsgemeinde Döttesfeld und erstreckt sich entlang der westlichen Seite der Grenzbachstraße. Im Süden, Osten und Norden wird das Plangebiet von der bereits vorhandenen Bebauung begrenzt, während sich im Westen landwirtschaftliche Flächen an dieses anschließen.

Flächenteile der Parzelle 146, Flur 7, Gemarkung Döttesfeld, am südwestlichen Rand des Plangebietes sowie die hinteren Grundstücksteile der Parzellen 147, 148, 149 und 150, Flur 7, Gemarkung Döttesfeld werden als Ausgleichsflächen i. S. v. § 1a Abs. 3 BauGB nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25 a BauGB zeichnerisch festgesetzt und sichergestellt.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist in beigefügter Anlage unmaßstäblich durch eine hervorgehobene, gestrichelte Linie dargestellt.

Bestandteile:

Bestandteil der Ergänzungssatzung „Grenzbachstraße“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist die Planurkunde. Auf textliche Festsetzungen nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird mit Ausnahme der Bestimmungen nach § 2 dieser Satzung verzichtet. Die Zulässigkeit der Bebauung richtet sich künftig nach § 34 BauGB nach der örtlichen Umgebung.

Der Ergänzungssatzung „Grenzbachstraße“ ist eine Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt.

Inkrafttreten:

Die Ergänzungssatzung „Grenzbachstraße“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Einsichtnahme:

Die Planurkunde der Ergänzungssatzung, die Satzung selbst sowie die Begründung werden vom Tage der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Fachbereich 3 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer 115, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, während den allgemeinen Öffnungszeiten (siehe unten) zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch

14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag

14.00 Uhr - 17.30 Uhr

Hinweise:

I.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Ergänzungssatzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

II.

Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die

Aufstellung dieser Ergänzungssatzung gemäß § 214 BauGB wird wie folgt gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB hingewiesen:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der

Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des

Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Döttesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

III.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den

Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Döttesfeld, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 09.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel
Bürgermeister

Plangebiet:

Übersichtspläne: