Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kirchspiel Urbach‘‘ hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung- in der Sitzung am 09.12.2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Die 1. Änderungssatzung betrifft § 21 „Gestaltungsvorschriften‘‘ und § 22 „Gestaltungsvorschriften für ein Urnenbaum‘‘
|
| Absatz 3 des § 21,,Gestaltungsvorschriften‘‘ erhält folgende neue Fassung: |
| Abs. 3: | Für alle anderen Gräber gilt: |
|
| Das Einfassen von Gräbern mit Hecken oder Steinen ist nicht gestattet |
|
| Die Abtrennung der Gräber durch Natursteinplatten obliegt dem Friedhofsträger. |
|
| Grabsteine dürfen eine Höhe von insgesamt 1,00 m nicht überschreiten. |
|
| Der Bewuchs ist auf eine maximale Höhe der Grabsteine begrenzt. |
|
| Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt höherstehende Bepflanzung entsprechend einzukürzen. |
|
| § 22,,Gestaltungsvorschriften für ein Urnenbaumgrab‘‘ wird wie folgt ergänzt: |
| Abs. 6: | Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und Gedenksteine, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben, Kerzen und Lampen, Anpflanzungen, u.Ä. entsprechend abzuräumen. |
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.