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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 3/2025
Aus dem Rathaus/Verwaltung
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung

vom 18.12.2024 über die 1. Änderung der Friedhofssatzung des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 09.06.2020

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kirchspiel Urbach‘‘ hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung- in der Sitzung am 09.12.2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Friedhofssatzung

Die 1. Änderungssatzung betrifft § 21 „Gestaltungsvorschriften‘‘ und § 22 „Gestaltungsvorschriften für ein Urnenbaum‘‘

Absatz 3 des § 21,,Gestaltungsvorschriften‘‘ erhält folgende neue Fassung:

Abs. 3:

Für alle anderen Gräber gilt:

Das Einfassen von Gräbern mit Hecken oder Steinen ist nicht gestattet

Die Abtrennung der Gräber durch Natursteinplatten obliegt dem Friedhofsträger.

Grabsteine dürfen eine Höhe von insgesamt 1,00 m nicht überschreiten.

Der Bewuchs ist auf eine maximale Höhe der Grabsteine begrenzt.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt höherstehende Bepflanzung entsprechend einzukürzen.

§ 22,,Gestaltungsvorschriften für ein Urnenbaumgrab‘‘ wird wie folgt ergänzt:

Abs. 6:

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und Gedenksteine, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben, Kerzen und Lampen, Anpflanzungen, u.Ä. entsprechend abzuräumen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anerkannt:  —  Ausgefertigt:
Harschbach, den 09.12.2024  —  Harschbach, den 18.12.2024
Zweckverband Kirchspiel Urbach  —  Zweckverband Kirchspiel Urbach
 —  (DS)
Oliver Koch  —  Oliver Koch
Verbandsvorsteher  —  Verbandsvorsteher

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 07.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister