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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 3/2025
Aus dem Rathaus/Verwaltung
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) –alle in der derzeit geltenden Fassung-, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kirchspiel Urbach“ in seiner Sitzung vom 09.12.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätten

II.

Gebühren für die Überlassung von Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten

III.

Ausheben und Schließen der Grabstätten

IV.

Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten

V.

Kolumbarien (Stelen) / Urnenkammern

VI.

Urnenbaumgrab

VII.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VIII.

Benutzungsgebühren der Friedhofshalle

IX.

Grabräumungsgebühren

X.

Verlängerung von Nutzungsrechten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

1.

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

2.

Für Gebühren haftet in jedem Falle auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.06.2020 außer Kraft.

Anerkannt — Ausgefertigt

Harschbach, den 09.12.2024 — Harschbach, den 18.12.2024
Zweckverband Kirchspiel Urbach — Zweckverband Kirchspiel Urbach
 — (Siegel)
Oliver Koch — Oliver Koch
Verbandsvorsteher — Verbandsvorsteher

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024

I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätten

Überlassen einer Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, für die Dauer der Ruhefrist

a)

Überlassen einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Überlassen einer Reihengrabstätte

c)

Überlassen einer Urnenreihengrabstätte

d)

Überlassen einer Rasenreihengrabstätte

e)

Überlassen einer Urnenrasengrabstätte

f)

Überlassen einer halbanonymen Urnenrasengrabstätte

g)

Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Reihengrab

(sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)

h)

Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Rasenreihengrab

(sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)

II. Gebühren für die Überlassung von Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten

Überlassen einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, die mit der ersten Belegung bzw. mit der Nutzungsgewährung fällig werden, für die Dauer der Ruhefrist

a)

Überlassen einer Doppelgrabstätte je Grabstelle 820,00 €

b)

Überlassen einer Urnendoppelgrabstätte je Grabstelle 790,00 €

c)

Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Doppelgrab

(sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)

d)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. II Buchstabe a) bis c) durch eine zweite oder weitere Belegung je Grabstelle und Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrechtes

III. Ausheben und Schließen der Grabstätte

Zum Herrichten des Grabes gehören folgende Leistungen:

Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle einschließlich der üblichen Abdeckungen des Erdreiches.

Für das Herrichten der Grabstelle werden folgende Gebührenerhoben:

a)

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

b)

Reihengrabstätte

c)

Doppelgrabstätte (1. Grabstelle)

d)

Doppelgrabstätte (2. Grabstelle)

e)

Urnenreihengrabstätte

f)

Urnendoppelgrabstätte (1.Grabstelle)

g)

Urnendoppelgrabstätte (2.Grabstelle)

h)

Rasenreihengrabstätte

i)

Urnenrasengrabstätte

j)

Halbanonyme Urnenrasengrabstätte

k)

Urne in eine vorhandene Reihen-, Doppel- oder Rasenreihengrabstätte

IV. Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten

Für die Einfriedung oder Einfassen der Grabstätten (Platteneinfassung) bzw. für die Grabpflege und Grabplatte bei Rasengräbern sind die nachfolgenden Gebühren zu entrichten. Bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten erfolgt die Abrechnung der Einfriedung (Platteneinfassung) der beiden Grabstellen mit der ersten Belegung.

In diesen Beträgen ist die Gebühr für die Lieferung, Herstellung und laufende Unterhaltung der Einfriedigung (Platteneinfassung) für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes enthalten. Sollten für das Einfassen der Grabstätte Arbeiten erforderlich werden, die erheblich über dem sonst üblichen Arbeitsumfang beim Verlegen der Platten hinausgehen, so werden diese Mehrkosten zusätzlich erhoben.

a)

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Reihengrabstätte

c)

Doppelgrabstätte je Grabstelle 360,00 €

d)

Urnenreihengrabstätte

e)

Urnendoppelgrabstätte je Grabstelle 180,00 €

f)

Rasenreihengrabstätte

g)

Urnenrasengrabstätte

h)

Grabplatte für Rasenreihengrabstätten (Größe: 60 x 40 cm)

i)

Grabplatte für Urnenrasengrabstätten (Größe: 40 x 40 cm)

V. Kolumbarien (Stelen) / Urnenkammern

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes für zwei Urnen in einer Urnenkammer für die Nutzungsdauer gem. § 10 der Friedhofsordnung

1.040,00 €

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes durch eine zweite Belegung, je Grabstelle und Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrecht

52,00 €

c)

Gebühr für die Abnahme und Wiederanbringung der Grabplatte zur Beschriftung (einmalig bei Zweitbelegung)

30,00 €

d)

Bereitstellungsgebühr für die Reservierung einer Urnenkammer (Reservierungszeitraum 10 Jahre)

520,00 €

e)

Verlängerung der Reservierung einer Urnenkammer für weitere 10 Jahr

520,00 €

Bemerkungen:

-

Sollte der Sterbefall früher eintreten, erfolgt eine entsprechende Anrechnung der entrichteten Bereitstellungsgebühr auf den Gesamtbetrag von 1.040,00 € (siehe V. a))

-

Bei einem endgültigen Verzicht auf eine Kammernbelegung werden die Reservierungs- bzw. Bereitstellungsgebühren nicht erstattet.

VI. Urnenbaumgrab

a)

Überlassen eines Bestattungsplatzes an einem Urnenbaumgrab

b)

Reservierung eines Baumgrabes für den Zeitraum von 10 Jahren

Bemerkung:

Sollte der Sterbefall früher eintreten, erfolgt eine entsprechende Anrechnung der entrichteten Reservierungsgebühr auf den Gesamtbetrag von

c)

Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen wird durch gewerbliche Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. Bei Umbettung von Leichen oder Aschen auf dem hiesigen Friedhof werden Gebühren nach dieser Satzung wie für eine Erstbestattung erhoben.

VIII. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle

Für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a)

Benutzung und Reinigung der Friedhofshalle

b)

Benutzung des Aufbewahrungsraumes, (je angefangener Tag) _______ Tage a

IX. Grabräumungsgebühren

Gebühr für die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die bereits beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten ist:

a)

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

b)

Reihengrabstätte

c)

Doppelgrabstätte

d)

Urnenreihengrabstätte

e)

Urnendoppelgrabstätte

f)

Rasenreihengrabstätte (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte)

g)

Urnenrasengrabstätte (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte)

h)

Bestattung einer Urne aus Kolumbarium in einen unterirdischen Schacht auf einem anonymen Gräberfeld inkl. Austausch der Grabplatte

Bei einer Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (möglich nach einer Mindestruhezeit von 20 Jahren) fallen zusätzlich zu den vorne genannten, je nach Grabart, anfallenden Grabräumungsgebühren, für die Pflege der nicht nutzbaren Fläche, bis zum Ablauf der regulären Ruhefrist, jährlich folgende Kosten an:

Bemerkung:

Aufgrund der Mindestruhezeit von 20 Jahren ist eine vorzeitige Grabräumung von Urnengrabstätten nicht möglich.

i)

Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr

j)

Reihengrabstätte (auf dem Gräberfeld mit besonderer Gestaltung)

k)

Reihengrabstätte (auf dem Gräberfeld mit allgemeiner Gestaltung)

l)

Doppelgrabstätte (auf dem Gräberfeld mit besonderer Gestaltung)

m)

Doppelgrabstätte (auf dem Gräberfeld mit allgemeiner Gestaltung)

n)

Rasenreihengrabstätte

X. Verlängerung von Nutzungsrechten

Gräber mit Erdbestattungen, sowie Gräber auf dem halbanonymen Gräberfeld können nicht verlängert werden. Urnengräber, die als Belegung in Erdgräber beigesetzt wurden können ebenfalls nicht verlängert werden. Eine Verlängerung bei Zweitbelegung in Urnenstelen ist nicht möglich.

Sonstige Urnengräber können um 10 bzw. 20 Jahre verlängert werden. Für eine Verlängerung um jeweils 10 Jahre wird eine Gebühr von

Für Reihenurnengräber

Doppelurnengräber

Urnenrasengräber

Baumgrabstätten

erhoben.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 07.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel
Bürgermeister