An alle Empfänger
von Grundbesitzsteuer-/ Abgabenbescheiden mit Dauerwirksamkeit ab dem Jahr 2022/2023/2024 und die Empfänger von erstmaligen Bescheiden ab 2025
Sehr geehrte Steuerpflichtige,
sehr geehrte Abgabenpflichtige,
seit einigen Jahren erstellen wir sogenannte
Dauerbescheide
für die Grundsteuer, Kirchensteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag und Hundesteuer.
Das heißt, diese Bescheide gelten nicht nur für das jeweilige Bescheidjahr bzw. 2025, sondern auch für die kommenden Jahre und zwar so lange, bis sie durch einen neuen Bescheid geändert oder aufgehoben werden.
Hinweis:
Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. In den vergangenen Wochen oder Monaten haben Sie vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten. Sie erhalten in den nächsten Wochen Ihren neuen Grundsteuerbescheid.
Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts und aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Dieser Bescheid wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und ist Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.
Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 01.01.2025 werden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Bitte bewahren Sie daher den Bescheid sorgfältig auf, um auch die künftigen Zahlungsfälligkeiten über das Jahr hinaus pünktlich einhalten zu können.
Um Ihnen die Überwachung der Fälligkeitstermine zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, sofern noch nicht geschehen, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Falls dieser Vordruck Ihnen nicht mehr vorliegt, wenden Sie sich bitte an die im Bescheid genannten Sachbearbeiter oder laden den entsprechenden Vordruck unter https://www.puderbach.de (/Rathaus-und-gemeinden/dienstleistungen-behoerden-/fomulare/); von der Homepage der Verbandsgemeinde Puderbach runter.
Weiterhin besteht für Sie die Möglichkeit, die angeforderten Abgaben, auf schriftlichen Antrag hin, abweichend von den gesetzlichen Fälligkeiten, am 01. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten. Ein solcher Antrag muss bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Den entsprechenden Vordruck zur Sonderfälligkeit finden Sie in dieser Ausgabe des Mitteilungsblattes.