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Puderbach aktuell
Ausgabe 30/2023
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

der 16. Änderung des Bebauungsplans,,Im Gründchen‘‘ Gemarkung Urbach-Kirchdorf, Flure 12 und 18,Verbandsgemeinde Puderbach, Landkreis Neuwied Rheinland-Pfalz

Allgemeines:

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Urbach hat am 07.12.2022 beschlossen, die 16. Änderung des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ im vereinfachten Verfahren gem. §§ 1, 2 ff., 13 BauGB aufzustellen.

Die 16. Änderung des Bebauungsplanes „Im Gründchen‘‘ dient der Neufassung der textlichen Festsetzungen zu den Einfriedungen. Hintergrund sind zum einen die immer wieder gestellten Anfragen zu abweichenden Einfriedungsarten und -höhen. Des Weiteren liegen nunmehr insgesamt fünfzehn Änderungen des Bebauungsplanes vor, die auch bedingt durch vom Stammplan abweichende Geltungsbereiche für Unklarheiten hinsichtlich der aktuell gültigen Festsetzungen zu den Einfriedungen sorgen.

In seiner Sitzung am 28.06.2023 hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Urbach die Annahme der 16. Änderung des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Urbach hat die beschlossene Satzung mit der Begründung am 13.07.2023 ausgefertigt.

Geltungsbereich:

Die 16. Änderung des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ (Ur-Bebauungsplan). Das Plangebiet liegt am nord-westlichen Ortsrand der Ortsgemeinde Urbach und umschließt dabei insbesondere die Straße,,Im Gründchen‘‘. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Vielzahl an Grundstücken in der Gemarkung Urbach-Kirchdorf, in den Fluren 12 und 18. Das Plangebiet ist in beigefügtem Übersichtsplan unmaßstäblich durch eine hervorgehobene, gestrichelte Linie dargestellt.

Bestandteile:

Der 16. Änderung des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beigefügt.

Ferner sind der Satzung die Planurkunde des Stammplanes im Hinblick auf den Geltungsbereich der 16. Änderung des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ als Anlage 1, als auch die Planurkunde der 13. Änderung des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ im Hinblick auf die dargestellten Sichtfelder als Anlage 2 beigefügt.

Inkrafttreten:

Die 16. Änderung des Bebauungsplanes,,Im Gründchen‘‘ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Einsichtnahme:

Die Satzung mit der Begründung und ihren Anlagen wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Fachbereich 3 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer 115, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht und Auskunft bereitgehalten.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch

14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag

14.00 Uhr - 17.30 Uhr

Hinweise:
I. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

II.

Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung dieses Bebauungsplans gemäß § 214 BauGB wird wie folgt gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB hingewiesen:

Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Urbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

III.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Urbach, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 17.07.2023
Volker Mendel, Bürgermeister
Übersichtsplan: