Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 16.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| Haushalts- jahr 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.731.160 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.451.630 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf auf | 279.530 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | -259.090 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 14.920 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 53.850 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -38.930 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 298.020 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 0 €
zusammen auf — 0 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 1.683.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) auf — 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B (Grundstücke) auf — 465 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf — 400 v. H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl S. 57) werden festgesetzt:
| 1. | Beitrag für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege für Flächen liegend im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Dernbach — 20,98 € |
| — /ha beitragspflichtiges Grundstück | |
Der Stand des Eigenkapital
zum 31.12.2021 beträgt — 5.584.664,17 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 6.352.619,94 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 5.445.882,94 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 5.725.412,94 €
Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gem. § 97 Abs 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit den Schreiben vom 27.02.2024 und 20.06.2024 angezeigt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.07.2024 bis 05.08.2024 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 14, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.