Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als
Aufsichtsbehörde vom 15.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.137.890 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.121.190 € |
| der Jahresüberschuss auf | 16.700 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | -810 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 339.500 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 566.000 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -226.500 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 227.310 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 €
verzinste Kredite auf — 0 €
zusammen auf — 0 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 201.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 54.600 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 450.000 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) auf — 345 v.H.
- Grundsteuer B (Grundstücke) auf — 465 v.H.
- Gewerbesteuer auf — 400 v.H.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden festgesetzt:
Beitrag für den Bau und die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen für Flächen liegend im Jagdbezirk Raubach — 23,22 €
— /ha beitragspflichtiges Grundstück
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt — 6.555.441,81 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 6.440.149,86 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 6.776.410,67 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 6.793.110,67 €
Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Die unter § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird für das Haushaltsjahr 2024 i. H. v. 54.600 € genehmigt. Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 gemäß §§ 118 Abs. 1, 95 Abs. 4, 105 GemO in Höhe von 450.000 € wird genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.07.2024 bis 05.08.2024 während der Dienstzeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 15, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.