Der Ortsgemeinderat von Raubach hat in seiner Sitzung am 30.06.2022 auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) - alle in der jeweils aktuellen Fassung - und gem. § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Raubach vom 07.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG folgendes festgelegt. Für Grundstücke für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, Ausbaubeiträge nach dem KAG oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden, wird unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer einer Verkehrsanlage von 20 Jahren, eine Übergangsregelung nach folgendem Umfang der einmaligen Belastung getroffen:
0,01 bis 1,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - ein Jahr Verschonung,
1,01 bis 2,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - zwei Jahre Verschonung,
2,01 bis 3,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - drei Jahre Verschonung,
3,01 bis 4,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - vier Jahre Verschonung
4,01 bis 5,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - fünf Jahre Verschonung,
5,01 bis 6,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - sechs Jahre Verschonung,
6,01 bis 7,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - sieben Jahre Verschonung,
7,01 bis 8,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - acht Jahre Verschonung,
8,01 bis 9,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - neun Jahre Verschonung,
9,01 bis 10,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 10 Jahre Verschonung,
10,01 bis 11,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 11 Jahre Verschonung,
11,01 bis 12,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 12 Jahre Verschonung,
12,01 bis 13,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 13 Jahre Verschonung,
13,01 bis 14,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 14 Jahre Verschonung,
14,01 bis 15,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 15 Jahre Verschonung,
15,01 bis 16,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 16 Jahre Verschonung,
16,01 bis 17,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 17 Jahre Verschonung,
17,01 bis 18,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 18 Jahre Verschonung,
18,01 bis 19,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 19 Jahre Verschonung,
Mehr als 19,00 € pro m² gewichteter beitragspflichtiger Fläche - 20 Jahre Verschonung.
(2) Die Schonfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Ausbaubeiträgen entstanden ist. Bei Ablöseverträgen und sonstigen Leistungsverträgen beginnt die Schonfrist mit dem Vertragsabschluss.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Raubach, den 07.07.2022 (Siegel)
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach oder der Ortsgemeinde Raubach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.