Titel Logo
Puderbach aktuell
Ausgabe 31/2022
Aus den Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Raubach vom 07.07.2022

Der Ortsgemeinderat Raubach hat in seiner Sitzung am 30.06.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) - alle in der jeweils aktuellen Fassung - folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3

Ermittlungsgebiete

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

§ 5

Gemeindeanteil

§ 6

Beitragsmaßstab

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

§ 9

Vorausleistungen

§ 10

Beitragsschuldner

§ 11

Veranlagung und Fälligkeit

§ 12

Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

§ 14

Verschonungsregeln

§ 15

Öffentliche Last

§ 16

In-Kraft-Treten

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde Raubach erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

"Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für die Fahrbahndecke und den Fußwegbelag.

§ 3 Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheit).

- Abrechnungseinheit 1: „Ortsteil Raubach“

Die Begründung für die Aufteilung des Ortsgebiets in eine Abrechnungseinheit ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt. Die Abgrenzung der Abrechnungseinheit liegt als Plan (Anlage 1) bei.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5 Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt in der

Abrechnungseinheit 1: „Ortsteil Raubach“: 25 v. H.

§ 6 Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v. H.. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. (LBauO). Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der LBauO errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen gemäß der LBauO nicht erreicht werden.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a. bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.

b. bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m.

c. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d. Wird ein Grundstück jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, oder ist eine solche Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zulässig (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen oder tatsächlich zulässigen Nutzung.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung - vervielfacht mit 0,5.“

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a. die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b. bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

3.

Ist nach den Nummern 1 - 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

4.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und -Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe sowie Dauerkleingärten), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

5.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

6.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a. Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b. unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

3.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

4.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v. H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H..

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 14 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9 Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Raubach Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10 Beitragsschuldner

1.

Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

2.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils beitragspflichtig.

3.

Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 11 Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zum 01.04., 01.07, und 01.10 eines jeden Jahres fällig, soweit nicht durch den Bescheid eine abweichende Fälligkeit festgesetzt wird.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.

die Bezeichnung des Beitrages,

2.

den Namen des Beitragsschuldners,

3.

die Bezeichnung des Grundstückes,

4.

den zu zahlenden Betrag,

5.

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.

die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8.

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 12 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Ortsgemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Änderungen der Grundstücksfläche, der Anzahl der Vollgeschosse oder Geschosse sowie Änderungen der Nutzung sind der Ortsgemeinde vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, der Ortsgemeinde über die Anzahl der (bewohnten) Geschosse sowie der Nutzung des Gebäudes und einzelner Teilbereiche Auskunft zu geben.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-RLP handelt, wer entgegen § 13 Abs.1 und 2 Änderungen

a.

im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht,

b.

der Grundstücksfläche,

c.

der Anzahl der Geschosse bzw. Vollgeschosse oder

d.

der Nutzung

nicht unverzüglich der Ortsgemeinde mitteilt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr.2 KAG-RLP handelt ferner, wer entgegen § 13 Abs. 3 keine Auskunft gibt oder falsche Angaben macht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße von EUR 50,00 bis EUR 10.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen würde, überschreiten.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs.3, §§ 391, 393, 396, 397, 407, und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 14 Verschonungsregeln

Die Ortsgemeinde bestimmt hiermit, dass in den Fällen des § 10a Abs.6 KAG-RLP Grundstücke für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages nicht berücksichtigt und beitragspflichtig werden (Verschonungsregelung).

Das Nähere wird durch die Satzung der Ortsgemeinde zur Verschonung von Abrechnungseinheiten (Verschonungssatzung vom 07.07.2022) bestimmt.

§ 15 Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung vom 03.07.2003, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung am 05.12.2013, außer Kraft.

Ausgefertigt:

Raubach, den 07.07.2022 (Siegel)  —  Michael Rudolph
Ortsgemeinde Raubach  —  Ortsbürgermeister

Anlage 1 - Abrechnungsgebiet

„Ortsteil Raubach“

Legende:

- Rot/Farblos: Nicht beitragspflichtig (Außenbereich gem. 35 BauGB)

- Grün: Beitragspflichtig (Unbeplanter Innenbereich gem. § 34 BauGB)

- Hellblau/Dunkelblau/Lila: Beitragspflichtig (Bebauungsplangebiet gem. § 30 BauGB)

Anlage 2 - Begründung

Begründung zu § 2 (Ermittlungs- und Erhebungsgebiete) der ABS WKB:

Allgemeiner Teil:

Grundsätzlich bilden alle in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden öffentlichen Verkehrsanlagen beim WKB als „einheitliche öffentliche Einrichtung“ das sogenannte „Abrechnungsgebiet“. Die Ortsgemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als WKB auf die Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer gemeindlichen Verkehrsanlage haben, die zu der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehört.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung zu WKB für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-)Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser öffentlichen Einrichtung „einen potentiellen Gebrauchsvorteil haben“, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Verkehrsanlagen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt.

Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen „individuell konkret zurechenbaren Vorteil“ von dem Ausbau und der Erhaltung der gemeindlichen Verkehrsanlage haben, der „aufgrund einer engen Vermittlungsbeziehung zwischen den eine einheitliche öffentliche (Verkehrs-)Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz hergestellt werden kann“. Bei dieser Prüfung ist auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Gebiet der Ortsgemeinde abzustellen.

Im Wortlaut der Gesetzesbegründung zur Novellierung des § 10a KAG, LT-Drs. 11094-17, heißt es hierzu: Im Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10; juris Rn. 64) wird unter anderem ausgeführt: "Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Dabei dürfte in Großstädten die Aufteilung der Verkehrsanlagen in mehrere abgrenzbare Gebietsteile regelmäßig erforderlich und unbeschadet des ansonsten bestehenden Satzungsermessens die Annahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sein; in kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die aus nur einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet dagegen häufig decken.“

Nach der Definition des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) sind Großstädte Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern. Gleichwohl darf aus der Erwähnung von Großstädten im vorgenannten Beschluss nicht gefolgert werden, dass in zusammenhängend bebauten Städten mit einer Einwohnerzahl unter 100.000 grundsätzlich eine einzige öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen konstituiert werden darf und die Bildung mehrerer solcher Einrichtungen (Abrechnungseinheiten) nur jenseits dieser Grenze geboten ist.

Darauf weist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hin (Urt. v. 28.5.2018 - 6 A11120/17 - und v. 10.12.2014 - 6 A 10853/14) und führt weiter aus: „Angesichts der Notwendigkeit eines konkret zurechenbaren Vorteils im Sinne eines Lagevorteils für das veranlagte Grundstück durch die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen wird der Satzungsgeber auch bei Gemeinden mit deutlich weniger als 100.000 Einwohnern sein Gestaltungsermessen im Allgemeinen nur durch Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen - selbstverständlich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - fehlerfrei ausüben können.“ Mit Blick auf die Größe der rheinland-pfälzischen Gemeinden stelle die Einwohnerzahl von 3.000 einen Orientierungswert dar, wo bei jedoch nicht nur in kleinen Gemeinden mit allenfalls 3.000 Einwohnern die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet in Betracht komme.

Da die örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind, können sich einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet im konkreten Fall auch bei einer Gemeinde oder in einem Ortsteil mit mehr als 3.000 Einwohnern, selbst bei einem deutlichen Vielfachen davon, decken. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Gemeinde oder der Ortsteil mit deutlich mehr als 3.000 Einwohnern von einer mehrgeschossigen, dichten Bauweise geprägt ist und alle Grundstücke des Gemeinde- oder Ortsteilgebietes von dem Ausbau einer (egal welcher) Verkehrsanlage der Gemeinde einen konkret zurechenbaren Vorteil haben. Die individuelle Zurechenbarkeit des Vorteils zu einem einzelnen Grundstück kennzeichnet eine ausreichend enge "Vermittlungsbeziehung" hinsichtlich des Anschlusses dieses Grundstücks an das übrige Straßennetz, der meist über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt wird (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 58). Sowohl bei der individuellen Zurechenbarkeit als auch bei der Vermittlungsbeziehung spielt die Einwohnerzahl vermutlich nur eine untergeordnete Rolle.

Der Bildung von Abrechnungseinheiten liegt also der Gedanke zugrunde, dass zur wegemäßigen Erschließung eines bestimmten Grundstückes allein die Straße, an der es gelegen ist, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr wird der Anschluss an das übrige Straßennetz meist erst über mehrere Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde erreicht. Diese notwendige „engen Vermittlungsbeziehung“ zwischen den einzelnen Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde kann jedoch zwischen den nach § 3 der Satzung gebildeten Abrechnungseinheiten nicht mehr festgestellt werden.

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 5. Mai 2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Inzwischen konnten in Gesprächen des Gemeinde- und Städtebundes mit Vertretern des Landes weitere Umstände zur Auszahlung der vorgesehenen Verwaltungskostenpauschale von 5 Euro pro Einwohner geklärt werden. Auch gibt es eine erste Rechtsprechung zur Auslegung des neuen Gesetzes, insbesondere in Bezug auf die Abrechnungsgebiete (OVG RP, Urteil vom 4.6.20, 6 C 10927/19. OVG). Das OVG Rheinland-Pfalz hat zur Novellierung des § 10a KAG-RLP zur möglichen Größe eines Abrechnungsgebietes festgehalten: „Zwar kommt nicht nur in kleinen Gemeinden sowie Stadtteilen mit allenfalls 3.000 Einwohnern die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet und damit ein Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten in Betracht. Einen Orientierungswert stellt die Einwohnerzahl von 3.000 aber durchaus dar, wenn auch die örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind (….).“ Maßgeblich bleiben also weiterhin die örtlichen Gegebenheiten: Die nach § 3 der Satzung gebildeten und nachfolgend dargestellten Abrechnungseinheiten bilden selbstständige, organische Siedlungen, die sich untereinander durch die räumliche Trennung, die Topographie sowie hinsichtlich einer schutzwürdigen Erwartungshaltung nicht mehr zusammenbringen und demzufolge abgrenzen lassen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine einheitliche Abrechnungseinheit nicht gebildet werden darf, wenn entsprechende, örtliche Gegebenheiten, keine enge Vermittlungsbeziehung begründen.

Besonderer Teil:

Abrechnungseinheit 1: „Ortsteil Raubach“.

Die Ortsgemeinde bildet eine zusammenhängende Siedlungsstruktur und wird nicht durch innerörtliche Außenbereichsflächen oder sonstige Anlagen durchtrennt. Insbesondere L 267, Bahnschiene und Holzbach haben nach der Gesetzesbegründung zur Novellierung des Kommunalen Abgabengesetzes vom 5. Mai 2020 keine trennende Wirkung. Beide Bereiche werden durch zwei Straßenbrücken verbunden. In Zukunft wird eine dritte kommunale Brücke den Holzbach im Bereich des Industriegebietes überqueren. Ferner befindet sich ein Bahnübergang am Kindergarten bzw. an der Grundschule. Entlang der vorhandenen Brücken geht die Bebauung nahtlos ineinander über, ohne dass Außenbereichsflächen nach § 35 BauGB gebildet würden. Die Abrechnungseinheit Raubach wird vielmehr am gesamten Ortsrand durch Flächen des Außenbereiches abgetrennt.

Das Schützenhaus und die Anlagen am Sportplatz können nicht Bestandteil der Abrechnungseinheit werden. Diese liegen im Außenbereich und sind zu weit von der Ortsbebauung entfernt. Im Norden im Industriegebiet bildet die Gemarkungsgrenze nach Hanroth die Grenze der Abrechnungseinheit Raubach.

Die gesamte Ortslage besitzt Anliegerstraßen, die ausschließlich dem Anliegerverkehr bestimmt sind. Die Ortsgemeinde bildet ferner eine zusammenhängende Siedlungsstruktur, die von Außenbereichsflächen umgeben ist. Kommunale Durchfahrtsstraßen, die in nicht wesentlichen Teilen dem Anliegerverkehr bestimmt sind, liegen nicht vor. Die Durchfahrtsstraßen in der Ortsgemeinde Raubach sind vordergründig qualifizierte Straßen, die bei der Bemessung des Gemeindeanteils außen vor bleiben. Hierzu gehören die K 123, die K 124 sowie die L 267.

Die Abgrenzung der Abrechnungseinheit als ein einheitliches Abrechnungsgebiet wurde ferner durch den Gemeinde- und Städtebund in der Ratssitzung am 29.01.2020 bestätigt.

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach oder der Ortsgemeinde Raubach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 21.07.2022  —  Volker Mendel
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach  — Bürgermeister