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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 31/2024
Aus den Ortsgemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Oberdreis für das Haushaltsjahr 2024 vom 24.07.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 22.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher  —  0 € auf 0 €

verzinste Kredite von bisher  — 0 € auf 0 €

zusammen von bisher  —  0 € auf 0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt von bisher  —  0 € auf 0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher  —  0 € auf 0 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  0 € auf 0 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

(land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) unverändert  —  bei 345 v.H.

Grundsteuer B (Grundstücke) unverändert  —  bei 465 v.H.

Gewerbesteuer unverändert  —  bei 380 v.H.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden nicht geändert.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 beträgt  —  5.180.327,35 € lt. Bilan

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt  —  5.412.866,42 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt  —  5.456.390,46 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  —  5.308.275,46 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt  —  5.187.480,46 €

§ 8 Wertgrenzen

Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Oberdreis, den 24.07.2024 (S.)
Ortsgemeinde Oberdreis
Klein, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.06.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.08.2024 bis 12.08.2024 während der Dienstzeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 16, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberdreis, den 24.07.2024
Ortsgemeinde Oberdreis
Klein, Ortsbürgermeister