Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 14.07.2022 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
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| Haushaltsjahr |
| Festgesetzt werden | 2022 | 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 784.570 € | 802.350 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 942.190 € | 901.360 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf auf | -157.620 € | -99.010 € |
| im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | -118.960 € | -58.960 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 34.650 € | 34.650 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 265.070 € | 58.200 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -230.420 € | -23.550 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 349.380 € | 82.510 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 230.420 € | 23.550 € |
| zusammen auf | 230.420 € | 23.550 € |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf | 55.200 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
| beläuft sich auf | 22.080 € | 0 € |
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) auf | 330 v.H. | 330 v.H. |
| Grundsteuer B (Grundstücke) auf | 390 v.H. | 390 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 370 v.H. | 370 v.H. |
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl S. 57) werden festgesetzt:
1. Beitrag für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege für Flächen liegend im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Döttesfeld
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| 18,34 € / ha | 18,34 € / ha |
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| beitragspflichtiges Grundstück |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2019 beträgt 1.851.176,40 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beträgt 1.835.075,48 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt 1.758.749,48 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt 1.601.129,48 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt 1.502.119,48 €
§ 7 Wertgrenzen
Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022/2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Die Festsetzungen der Haushaltssatzung betreffend dem Haushaltsjahr 2023 werden gemäß § 121 GemO wegen Verstoß gegen das Haushaltsausgleichgebot förmlich beanstandet. Die Ortsgemeinde wird aufgefordert bis zum 31.12.2022 die Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 entsprechend der ihr obliegenden Verpflichtung zur Erreichung des Haushaltsausgleichsgebots zu ändern.
Gemäß §§ 118 Abs. 1 i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 GemO wird die Genehmigung zur Aufnahme von Investitionskrediten für den unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag für Investitionskredite für das Haushaltsjahr 2022 auf 16.500,-- € beschränkt und für das Haushaltsjahr 2023 nicht erteilt. Des Weiteren wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO die Genehmigung für die unter § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, nicht erteilt.
Nachfolgende im Haushaltsjahr 2022 veranschlagte Maßnahmen vom Gesamtbetrag der Investitionskredite zunächst unberücksichtigt, da ein Ausnahmetatbestand gem. Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO zum jetzigen Zeitpunkt nicht dargelegt werden kann:
| Maßnahme | Ansatz | Kürzung |
| Kehrmaschine | 7.500 € | 7.500 € |
| Planungskosten Ruhewald | 4.000 € | 4.000 € |
| Sanierung Friedhof | 20.550 € | 20.550 € *) |
| Ersatzbeschaffung Lautsprecheranlage Friedhofshalle | 2.000 € | 2.000 € |
| Betriebs- und Geschäftsausstattung Schützenhaus (Gardinen) | 2.000 € | 2.000 € |
| Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Zwangsversteigerung | 160.000 € | 160.000 € |
| Kostenbeteiligung Bushaltestelle ÖPNV Bruchermühle | 17.870 € | 17.870 € |
*) Ansatz abzgl. Berücksichtigte Förderung (Kreditanteil)
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.08.2022 bis 22.08.2022 während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 15, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.