Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Woldert für die Haushaltsjahre 2025/2026 vom 05.08.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 31.07.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
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| Haushaltsjahr | |
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 763.720 € | 771.720 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.011.770 € | 971.230 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf auf | -248.050 € | -199.510 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | -218.490 € | -167.280 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.800 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 34.790 € | 27.350 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -25.990 € | -27.350 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 244.480 € | 194.630 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushalts- jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 € | 0 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B (Grundstücke) auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. | 400 v.H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl S. 57) werden festgesetzt:
| 1. | Beitrag für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege | ||
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| für Flächen liegend im Jagdbezirk Woldert | 20,66 € | 20,66 € |
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| ha / beitragspflichtiges Grundstück | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 4.205.948,36 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 4.156.516,02 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 4.108.262,88 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 3.860.212,88 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 3.660.702,88 € |
Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.07.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.08.2025 bis 25.08.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 16, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.