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Puderbach aktuell
Ausgabe 34/2022
Aus den Ortsgemeinden
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Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben

Bekanntmachung auf Veranlassung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz

Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben

„Bahnübergangsmaßnahme im Zuge der 2. Anbindung der Ortsgemeinde Raubach an die L 267“

Die Lappwaldbahn Service GmbH hat beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz für die vorgenannte Maßnahme die eisenbahnrechtliche Planfeststellung gemäß § 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 73 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt.

Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RP) zuständig.

Das Vorhaben hat die Errichtung des Bahnübergangs (Bahn-km 41,8) mit einer technischen Sicherungsanlage und die Veränderungen am Bahnübergang (Bahn-km 42,3) zum Ziel.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme und deren Auswirkungen ist den Planunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen) zu entnehmen, die zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Auslegung

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 31.08.2022 bis einschließlich zum 30.09.2022 bei der Verbandsgemeinde Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach

Dienstzimmer, Rathaus Zi. 115

Dienstzeit

Mo - Mi: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Do: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Fr: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Einwendungen, Erörterungstermine etc.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 14.10.2022, bei der Verbandsgemeinde Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach

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schriftlich oder

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zur Niederschrift oder

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durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: rathaus@puderbach.de

oder beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz,

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schriftlich oder

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zur Niederschrift oder

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durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: lbm@poststelle.rlp.de

unter Angabe von Name und Anschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Der Präklusion unterliegt ebenfalls nicht ein Vorbringen, das sich auf Umstände bezieht, die die Planfeststellungsbehörde von Rechts wegen hindern, eine Maßnahme im Wege der Planfeststellung zuzulassen.

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung oder Stellungnahme setzt voraus, dass aus der Einwendung bzw. der Stellungnahme zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Einwendungen bzw. Stellungnahmen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.

Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Eingang der Einwendung bei einer der oben genannten Behörden.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

4. Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18 a Nr. 1 AEG auf eine Erörterung verzichten.

Von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann im Regelfall abgesehen werden, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll (§ 18 a Nr. 2 AEG).

5. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Dieser Erörterungstermin wird dann mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gesondert von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter benachrichtigt.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

8. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

9. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

10. Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

11. Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 08.08.2018 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in dem Bereich Themen / Baurecht / Planfeststellung Eisen-, Straßen- und Seilbahnen / Aktuelle Planfeststellungsverfahren zugänglich gemacht.

Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Puderbach, den 17.08.2022  —  In Vertretung
Verbandsgemeinde Puderbach  —  Wolfgang Theis
Erster Beigeordneter