Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung(GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.Juni 1995 (GVBl. S. 175) -alle in der derzeit geltenden Fassung-, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Döttesfeld in seiner Sitzung vom 13.07.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Inkrafttreten |
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. | Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen-, Rasen- oder Urnenrasengrabstätten |
| II. | Gebühren für die Überlassung von Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten |
| III. | Ausheben und Schließen der Grabstätten |
| IV. | Gebühren für die Grabpflege von Rasengrabstätten |
| V. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| VI. | Benutzungsgebühren der Friedhofshalle |
| VII. | Grabräumungsgebühren |
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
| 1. | Gebührenschuldner sind: |
| a) bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, | |
| b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. | |
| 2. | Für Gebühren haftet in jedem Falle auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
§ 4 Inkrafttreten
| 1. | Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.08.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. |
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Döttesfeld vom 22.07.2022
I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Rasenreihen-, oder Urnenrasengrabstätten
Überlassen einer Reihen-, Urnenreihen-, Rasen- oder Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, für die Dauer der Ruhefrist
| a) | Überlassen einer Reihengrabstätte 450,00 € |
| b) | Überlassen einer Rasenreihengrabstätte 450,00 € |
| c) | Überlassen einer Urnenrasengrabstätte 300,00 € |
| d) | Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Reihengrab (jedoch Verlängerung des Nutzungsrechtes siehe II. c) 0,00 € |
| e) | Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Rasenreihengrab (jedoch Verlängerung des Nutzungsrechtes siehe II. c) 0,00 € |
| f) | Überlassen einer Reihengrabstätte als Urnengrabstätte(Verlängerung des Nutzungsrechtes nach II c) für eine zweite Beisetzung) 450,00 € |
| g) | Überlassen einer Rasengrabstätte als Urnengrabstätte je Grabstelle(Verlängerung des Nutzungsrechtes nach II c) für eine zweite Beisetzung) 300,00 € |
II. Gebühren für die Überlassung von Wahlgrabstellen
Überlassen einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, die mit der ersten Belegung bzw. mit der Nutzungsgewährung fällig werden, für die Dauer der Ruhefrist
| a) | Überlassen einer Wahlgrabstätte je Grabstelle 450,00 € 900,00 € |
| b) | Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Doppelgrab (jedoch Verlängerung des Nutzungsrechtes siehe II. c) 0,00 € |
| c) | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. I Buchstaben d) - g) sowie nach Nr. II Buchstaben a) und b) durch eine zweite oder weitere Belegung je Grabstelle und volles Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrechtes 24,00 € |
| Soweit volle Jahr nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
III. Ausheben und Schließen der Grabstätte
Zum Herrichten des Grabes gehören folgende Leistungen:
Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle einschließlich der üblichen Abdeckungen des Erdreiches.
Für das Herrichten der Grabstelle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrabstätte 300,00 € |
| b) | Wahlgrabstätte (1. Grabstelle) 300,00 € |
| c) | Wahlgrabstätte (2. Grabstelle) 350,00 € |
| d) | Rasenreihengrabstätte 300,00 € |
| e) | Urnenrasengrabstätte 150,00 € |
| f) | Urne in eine vorhandene Reihen-, Wahl- oder Rasenreihengrabstätte 150,00 € |
| g) | Urnengrabstätte als Reihen- oder Rasenreihengrabstätte (1. und 2. Grabstelle) 150,00 € |
IV. Gebühren für die Grabpflege von Rasen- und Urnenrasengrabstätten
Für die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist bei Rasen- und Urnenrasengräbern sind die nachfolgenden Gebühren zu entrichten.
| a) | Rasenreihengrabstätte 1.350,00 € |
| b) | Urnenrasengrabstätte 600,00 € |
| c) | Verlängerung der Grabpflege durch die zusätzliche |
| Beisetzung einer Urne in eine vorhandene Rasenreihengrabstätte je Grabstelle und Jahr 45,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen wird durch die Friedhofsverwaltung oder ein gewerbliches Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. Bei Umbettung von Leichen oder Aschen auf dem hiesigen Friedhof werden Gebühren nach dieser Satzung wie für eine Erstbestattung erhoben.
VI. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle
Für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachfolgende
Gebühren erhoben:
| a) | Benutzung der Friedhofshalle je angefangener Tag 30,00 € |
| b) | Reinigung der Friedhofshalle 80,00 € |
VII. Grabräumungsgebühren
Gebühr für die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die bereits beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten ist:
| a) | Reihengrabstätte 160,00 € |
| b) | Wahlgrabstätte 250,00 € |
| c) | Rasenreihengrabstätte (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte) 30,00 € |
| d) | Urnenrasengrabstätte (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte) 30,00 € |
Bei einer Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist fallen für Reihen-, Urnenreihen und Wahlgrabstätten zusätzlich zu den vorne genannten, je nach Grabart anfallenden Grabräumungsgebühren, für die Pflege der nicht nutzbaren Fläche, bis zum Ablauf der regulären Ruhefrist jährlich folgende Kosten an: 45 €
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Döttesfeld, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.