Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 31.08.2022 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Haushaltsjahr
Festgesetzt werden 2022 2023
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 858.620,00 € | 806.250,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 926.170,00 € | 904.930,00 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf auf | -67.550,00 € | -98.680,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | -40.510,00 € | -65.580,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 82.600,00 € | 204.600,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 112.000,00 € | 242.500,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -29.400,00 € | -37.900,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 69.910,00 € | 103.480,00 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
| wird festgesetzt auf | 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
| beläuft sich auf | 0 € | 0 € |
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) auf | 300 v.H. | 300 v.H. |
| Grundsteuer B (Grundstücke) auf | 365 v.H. | 365 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 365 v.H. | 365 v.H. |
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl S. 57) werden festgesetzt:
| 1. Beitrag für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege für Flächen liegend im Jagdbezirk Rodenbach | 10,43 € | 10,43 € |
|
| ha/ beitragspflichtiges Grundstück |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2019 beträgt 3.439.745,69 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beträgt 3.476.701,07 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt 3.411.780,07 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt 3.245.550,07 €
§ 7 Wertgrenzen
Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Rodenbach, den 07.09.2022
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022/2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.08.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.09.2022 bis 26.09.2022 während Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 16, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.