Die Meldebehörde weist daraufhin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunfts- und Übermittlungssperren gegen folgende Datenübermittlungen eingetragen werden können:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt Ihre Meldebehörde.