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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 38/2025
Aus dem Rathaus/Verwaltung
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Amtliche Bekanntmachung

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister.

Die Meldebehörde weist daraufhin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunfts- und Übermittlungssperren gegen folgende Datenübermittlungen eingetragen werden können:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt Ihre Meldebehörde.

Verbandgemeindeverwaltung Puderbach
örtliche Ordnungsbehörde-