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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 38/2026
Aus dem Rathaus/Verwaltung
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Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Meldebehörde weist daraufhin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunfts- und Übermittlungssperren gegen folgende Datenübermittlungen eingetragen werden können:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt Ihre Meldebehörde.

Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
örtliche Ordnungsbehörde-