Die Meldebehörde weist daraufhin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunfts- und Übermittlungssperren gegen folgende Datenübermittlungen eingetragen werden können:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt Ihre Meldebehörde.