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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 4/2026
Aus den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung vom 12.01.2026 zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steimel vom 05.03.2015

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steimel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung- in der Sitzung am 21.11.2025 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Friedhofssatzung

Die 1. Änderungssatzung betrifft § 14 „Wahlgrabstätten‘‘ und § 15 „Urnengrabstätten‘‘. Sinn und Zweck der Änderung ist es insbesondere, Wahlgrabstätten wieder neu vergeben zu können. Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, in vorhandene Reihen- und Wahlgrabstätten zusätzlich eine Asche beisetzen zu können.

In § 14,,Wahlgrabstätten‘‘ wird folgender Satz gestrichen:

(Geltung nur für die im Grabfeld 7 freien Grabstätten und bei fehlender 2. Belegung.)

§ 15 „Urnengrabstätten‘‘ wird wie folgt ergänzt:

§ 15 Abs.1:

Aschen dürfen beigesetzt werden in,

a)

Urnenreihengrabstätten

b)

Urnenwahlgrabstätten

c)

Rasenurnenreihengrabstätten

d)

Rasenurnenreihengrabstätten (Anonym)

e)

vorhandene Reihengrabstätten, bis zu einer Asche

f)

vorhandene Wahlgrabstätten, bis zu einer Asche

Eine Asche darf in eine vorhandene Reihengrabstätte nur dann beigesetzt werden, wenn die verbleibende Ruhezeit der ersten Belegung noch mindestens 15 Jahre beträgt oder das Nutzungsrecht im Falle der Beisetzung in eine vorhandene Wahlgrabstätte entsprechend verlängert wurde.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anerkannt:  —  Ausgefertigt:
Steilem, den 20.11.2025  —  Steimel, den 12.01.2026
 —  (DS)
Sven Schür  —  Sven Schür
Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 13.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Sven Schür, Bürgermeister