Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steimel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung- in der Sitzung am 29.08.2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Die 1. Änderungssatzung betrifft die Punkte VI.,,Benutzungsgebühren der Friedhofshalle‘‘ und VII.,,Gebühren zur Räumung von Grabstätten‘‘ der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung.
Punkt VI.,,Benutzung der Friedhofshalle‘‘ erhält folgende neue Fassung:
VI. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle
Benutzungsgebühren für die Friedhofshalle incl. 100,00 €
Reinigung
Punkt VII.,,Gebühren zur Räumung von Grabstätten‘‘ erhält folgende neue Fassung:
VII. Gebühren zur Räumung von Grabstätten:
Reihengrabstätte mit Grabstein und Abdeckplatte 375,00 €
Reihengrabstätte mit Einfriedung 275,00 €
Wahlgrabstätten mit Grabstein und Abdeckplatte 450,00 €
Wahlgrabstätte mit Einfriedung 375,00 €
Übernahme der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit pro Jahr 20,00 €
Urnengrab mit und ohne Einfriedung 50,00 €
Erstmaliges Abräumen von Kränzen usw. von der Grabstätte 80,00 €
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Steimel, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.