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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 44/2023
Aus den Ortsgemeinden
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​​​​​​​Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung vom 17.10.2023 zur 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Steimel über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.03.2015

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steimel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) -alle in der derzeit gültigen Fassung- in der Sitzung am 29.08.2023 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Die 1. Änderungssatzung betrifft die Punkte VI.,,Benutzungsgebühren der Friedhofshalle‘‘ und VII.,,Gebühren zur Räumung von Grabstätten‘‘ der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung.

Punkt VI.,,Benutzung der Friedhofshalle‘‘ erhält folgende neue Fassung:

VI. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle

Benutzungsgebühren für die Friedhofshalle incl. 100,00 €

Reinigung

Punkt VII.,,Gebühren zur Räumung von Grabstätten‘‘ erhält folgende neue Fassung:

VII. Gebühren zur Räumung von Grabstätten:

Reihengrabstätte mit Grabstein und Abdeckplatte 375,00 €

Reihengrabstätte mit Einfriedung 275,00 €

Wahlgrabstätten mit Grabstein und Abdeckplatte 450,00 €

Wahlgrabstätte mit Einfriedung 375,00 €

Übernahme der Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit pro Jahr 20,00 €

Urnengrab mit und ohne Einfriedung 50,00 €

Erstmaliges Abräumen von Kränzen usw. von der Grabstätte 80,00 €

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anerkannt:  —  Ausgefertigt:
Steimel, den 28.08.2023  — Steimel, den 17.10.2023
(DS)
Wolfgang Theis  —  Wolfgang Theis
Ortsbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Steimel, oder der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Puderbach, den 23.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister