Titel Logo
Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 45/2025
Aus den Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Niederhofen für die Haushaltsjahre 2025/2026 vom 28.10.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 23.10.2025 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

0 €

zusammen auf

0 €

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

0 €

0 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0 €

0 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

0 €

0 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A (land-

u. forstwirtschaftliche Betriebe) auf

345 v.H.

345 v.H.

-

Grundsteuer B (Grundstücke) auf

465 v.H.

465 v.H.

-

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

400 v.H.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen

nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl S. 57) werden festgesetzt:

1.

Beitrag für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege für Flächen liegend im Jagdbezirk Niederhofen

10,00 €

10,00 €

/beitragspflichtiges Grundstück

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt  —  2.432.504,23 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt  — 2.472.880,15 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  — 2.456.560,15 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt  — 2.446.600,15 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026 beträgt  — 2.443.210,15 €

§ 8 Wertgrenzen

Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Steimel, den 28.10.2025
Ortsgemeinde Niederhofen
(S.) Vohl, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.10.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.11.2025 bis 17.11.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 14, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Steimel, den 28.10.2025
Ortsgemeinde Niederhofen
Vohl, Ortsbürgermeister