Die am 10.10.2025 bekannt gemachte Satzung des Jugendbeirates war fehlerhaft.
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Puderbach hat in seiner Sitzung am 09. Oktober 2025 aufgrund der §§ 24 und 56b der Gemeindeordnung (GemO) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
(1) In der Verbandsgemeinde Puderbach wird ein Jugendbeirat eingerichtet.
(2) Der Jugendbeirat arbeitet überparteilich, verbandsunabhängig und konfessionell neutral.
(1) Der Jugendbeirat vertritt die Belange der minderjährigen Einwohner und Einwohnerinnen durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Verbandsgemeinde Puderbach. Er soll Kinder und Jugendlichen mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabestellung fördern.
(2) Der Jugendbeirat kann im Rahmen der im Haushalt der Verbandsgemeinde für seine Arbeit zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Kooperation mit der Verwaltung Projekte und konkrete Maßnahmen realisieren.
(3) Der Jugendbeirat kann Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche anregen sowie durchführen.
(4) Der Jugendbeirat soll in seiner Arbeit die Interessen aller Kinder und muss die Interessen aller Jugendlichen berücksichtigen.
(1) Dem Jugendbeirat gehören mindestens 7 Mitglieder und höchstens 23 Mitglieder an. Nach Möglichkeit soll jede Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Puderbach mit mindestens einem Mitglied im Jugendbeirat vertreten sein.
(2) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates für die Dauer der Wahlzeit von 2 Jahren bestellt. Nach Ablauf dieser Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Konstituierung des neuen Jugendbeirates im Amt.
(3) Wahlberechtigt und Wählbar sind die Einwohner und Einwohnerinnen der VG Puderbach, die am Tag des Beginns der Wahlzeit das 12., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(5) Die Mitglieder erhalten für ihre Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes entsprechend den Vorschriften der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Puderbach. Die Abrechnung der Fahrtkosten für Sitzungen/Veranstaltungen außerhalb der Verbandsgemeinde erfolgt nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes.
(6) Die Wahl der Mitglieder wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl und im Wege der Briefwahl durchgeführt. Die Aufforderung zur Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des Kommunalwahlgesetzes spätestens am 69. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 16 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach einzureichen sind. Die eingereichten Wahlvorschläge werden spätestens am 12. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein. Der Wahltag wird im Einvernehmen mit dem Jugendbeirat festgesetzt. Die Ergebnisfeststellung erfolgt am Wahltag um 15 Uhr.
(1) Der Jugendbeirat wählt eine/n Vorsitzenden, eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen sowie einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. Der Bürgermeister oder eine beauftragte Person führt den Vorsitz bei der Wahl.
(2) Der Vorsitzende des Jugendbeirates beruft nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, eine Sitzung ein. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist dem Bürgermeister zur Kenntnis vorzulegen.
Der Vorsitzende des Jugendbeirates oder sein Stellvertreter legen persönlich dem Verbandsgemeinderat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
(3) Die Verbandsgemeinde unterstützt den Jugendbeirat mit der Zurverfügungstellung von erforderlichen Räumlichkeiten und Verwaltungsleistungen.
(4) Der Bürgermeister oder eine von ihm Beauftragte Person kann an den Sitzungen des Jugendbeirates mit beratener Stimme teilnehmen.
(1) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der VG, die den Aufgabenbereich des Jugendbeirates betreffen, wird der Jugendbeirat rechtzeitig informiert und gehört. Hierzu zählen insbesondere die Beteiligungen nach § 16 c Gemeindeordnung.
(2) Die Verbandsgemeinde berät und unterstützt den Jugendbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte. Der Vorsitzende des Jugendbeirates erhält eine Einladung zu allen öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse.
(3) Projekte und Maßnahmen, die der Jugendbeirat anregt und in den Bereich der Jugendarbeit fallen, werden von der Kinder- und Jugendförderung der Verbandsgemeinde inhaltlich, personell und finanziell unterstützt.
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.