Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied
als Aufsichtsbehörde vom 13.11.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher | erhöht /vermindert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 19.214.170 € | -156.610 € | 19.057.560 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 18.353.980 € | 210.350 € | 18.564.330 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 860.190 € | -366.960 € | 493.230 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.233.770 € | -365.710 € | 868.060 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 27.900 € | 110.060 € | 137.960 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.293.890 € | 989.470 € | 3.283.360 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.265.990 € | -879.410 € | -3.145.400 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.032.220 € | 1.492.570 € | 2.524.790 € |
| Saldo der durchlaufenden Gelder | 0 € | -247.450 € | -247.450 € |
| Verwendung Finanzmittelüberschuss | 1.032.220 € | 1.245.120 € | 2.277.340 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt
von bisher 2.265.990 € auf 3.145.400 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt:
von bisher 0 € auf 363.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgeetzt:
von bisher 0 € auf 363.000 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe und der Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 GemO, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festsetzt für
| 1. | zinslose Kredite | von bisher 0 € erhöht um 954.000 € bei 954.000 € |
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| verzinste Kredite | von bisher 1.908.000 € vermindert um -1.371.000 € auf 537.000 € |
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| zusammen | von bisher 1.908.000 € erhöht um -417.000 € auf 1.491.000 € |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung bleiben unverändert. |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, bleiben unverändert. |
Die Verbandsgemeinde erhebt von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz reduziert sich von 44,87 v.H. um 2,50 v.H. auf 42,37 v.H.
Die Vergnügungssteuersätze für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur Wiedergabe von Musikdarbietungen bleiben unverändert.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2019 betrug 13.008.299,08 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beträgt 13.008.299,08 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt 12.629.969,08 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt 12.148.619,08 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt 12.641.849,08 €
Bleibt unverändert.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Bleibt unverändert.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: Der unter § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird in Höhe von 3.145.400,- € genehmigt. Die unter § 3 der 1. Nachtragshaushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 363.000,- € genehmigt. Die Genehmigung für den unter § 5 Nr. 1 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der zu verzinsenden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke Abwasser-/Wasserversorgung wird in Höhe von 537.000,- € ebenfalls erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.11.2023 bis 04.12.2023 während der Dienstzeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 15, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.