Abwassergebühren (Schmutzwasserbeseitigung)
| hier: | 1. Anmeldung von Wassermengen, die nicht über die öffentlichen Wasserleitung (Wasserzähler) bezogen wurden |
| 2. Antragstellung auf Befreiung bzw. Teilbefreiung von Schmutzwassergebühren |
| 3. Anmeldung von Brauchwasseranlagen und deren Einleitungsmengen |
Anmeldung bzw. Antragstellung sind nur dort erforderlich, wo die nachfolgenden Tatbestände vorliegen oder sich sonstige Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben. Veränderungen, die z.B. aufgrund Bescheid über Anschluss- und Benutzungszwang vorzunehmen sind, werden von Amtswegen in der Berechnung aufgenommen.
Weiterhin erfolgt getrennte Abrechnung für
| 1. | Fäkalschlammabfuhr, solange die Hauskläranlage nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. |
| 2. | die Abfuhr von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben |
Als Schmutzwasser gilt:
| 1. | Die Wassermengen, die über die öffentliche Wasserversorgung bezogen wird |
| 2. | Die Wassermenge, die aus privaten Versorgungsanlagen entnommen wird. |
| Sie wird von einem amtlichen Wasserzähler zur Schmutzwassergebührenberechnung gemessen. |
Bei der Mengenermittlung für Schmutzwasser sind zu berücksichtigen:
| 1. | Wassermengen, die nicht über den Wasserzähler der öffentlichen Versorgungsanlage bezogen werden, jedoch der öffentlichen Abwasseranlage als verschmutztes (gebrauchtes) Wasser zugeführt werden, (z.B. gesammeltes Oberflächenwasser, aus privaten Gewinnungsanlagen entnommenes Frischwasser, Brauchwasseranlagen usw.), sind unter Angabe der Menge zwecks Gebührenberechnung bei der Schmutzwasserbeseitigung bis 22.12. des laufenden Jahres anzumelden. |
| Die Nichtanmeldung derartiger Wassermengen und deren zugehörigen privaten Anlagen und Einrichtungen stellt einen Verstoß gegen die Anmeldepflicht dar. |
| 2. | Soweit Wasser nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird, kann eine entsprechende Absetzung unter Nachweis (amtl. Wasserzähler) der entsprechenden Mengen verlangt werden. Anträge sind bis zum 22.12. des laufenden Jahres einzureichen. |
Für Antragstellung mit Nachweis:
Alle Grundstücks- und Betriebsinhaber (einschl. Landwirte), die Wassermengen nicht den zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen zuführen, werden dringend gebeten, ihren Antrag samt Nachweis bis spätestens 22.12.2023 einzureichen. Wir bitten alle Betroffenen selbst dafür zu sorgen, das der genannte Termin eingehalten wird. Anträge, die nach dem 22.12.2023 bei der hiesigen Stelle eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ebenso weisen wir daraufhin, dass Wassermengen für die Befüllung von Pools / Schwimmbäder nicht absetzungsfähig sind, da sie Abwasser darstellen und in die öffentliche Kanalisation abzuleiten sind.