Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) i.V.m. § 21 a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BlmSchV) folgendes bekannt:
A.
Zu Gunsten der Landkreises Neuwied, vertreten durch den Landrat, Carl-Borgward-Straße 12, 56566 Neuwied, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung Urbach-Überdorf, Flur 6, Flurstücke 12/8, 12/9, Flur 31, Flurstück 14/17 eine Grünabfallaufbereitungs- und -Behandlungsanlage (GAB) für kommunalen Grünabfall gemäß §§ 4 Abs. 1 und 10 BlmSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) und Nrn. 8.5.2, 8.11.2.3 und 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen mit den behördlichen Prüfeintragungen, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, zu errichten und zu betreiben. In der Anlage dürfen nur die in der als Anlage 1 beigefügten Positivliste aufgeführten Abfälle behandelt/gelagert werden.
Die Genehmigung beinhaltet
B. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
einzulegen. Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz oder |
| 2. | in elektronischer Form nach § 3a Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur' an: SGDNord@Poststelle.rlp.de |
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Nord unterhttps://sqdnord.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/aufgeführtsind.
Fußnote:
1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73).
C.
Eine Ausfertigung des Bescheids und seine Begründung sowie eine Ausfertigung der genehmigten Antrags- und Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme aus vom 07.02.2023 bis 21.02.2023 einschließlich bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Dienstgebäude Neustadt 21, 56068 Koblenz, Dienstzimmer-Nr.: 312, Dienstzeiten: montags - donnerstags 8.00 - 13.00 Uhr, 14.00 – 16.00 Uhr, freitags 8.00 - 13.00 Uhr und bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, Dienstzimmer-Nr.: 115, Dienstzeiten: montags bis mittwochs: 8.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags: 8.00. 12.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr, freitags: 8.00 - 12.00 Uhr.
Eine Ausfertigung des Bescheids und seine Begründung sind des Weiteren vom 07.02.2023 bis 21.02.2023 zur Einsichtnahme (jeweils einschließlich) auf der Internetseite der SGD Nord unter nachfolgendem Link zugänglich.
https://sgdnord.rlp.de/de/ueber-uns/abteilungen-und-ihre-aufgaben/bekanntmachungen/
In begründeten Fällen können die Unterlagen durch Übersendung zur Verfügung gestellt werden.
D. Hinweise:
| 1. | Die Genehmigung wurde mit Auflagen verbunden. |
| 2. | Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. |
| 3. | Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz, angefordert werden. |