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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 5/2026
Aus den Ortsgemeinden
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Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung

Die Ergebnisse der Bodenschätzung - nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150,

3176) - der Gemarkung Bauscheid werden in der Zeit vom 02.02.2026 bis 27.02.2026 in den Diensträumen des Finanzamts Neuwied, Augustastr. 70, 56564 Neuwied, Zimmer U 38, während der offiziellen Dienststunden ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. (02631) 910 29535 offengelegt.

Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Flurstücke nicht besonders bekanntgegeben. Bei Einsichtnahme der Schätzungsunterlagen empfiehlt es sich, Katasterauszüge bzw. Abfindungsnachweise mitzubringen.

Kurze Erläuterung zum Begriff „Bodenschätzung“

Die Bodenschätzung erfasst Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Durch Bodenbeprobung mit Bohrstöcken werden Ertragswerte der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen ermittelt und Ertragsmesszahlen festgestellt. Bodengeschätzt werden insbesondere Ackerland, Grünland (Wiesen/Weiden) und landwirtschaftliche Gärten. Nicht bodengeschätzt werden insbesondere Wald, Weinbauflächen, Bauplätze und bebaute Flächen.

Es werden demnach keine Verkehrswerte, sondern landwirtschaftliche Nutzwerte ermittelt. Flächen, die für eine höherwertige Nutzung vorgesehen sind (z.B. bei einer konkreten Bauerwartung), werden nicht geschätzt. Die Bodenschätzung dient als Grundlage zur Feststellung verschiedener steuerlicher und außersteuerlicher Werte.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung steht den Eigentümern der betroffenen Flurstücke der Einspruch nach der Abgabenordnung zu. Der Einspruch ist beim oben bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf der oben aufgeführten Offenlegungsfrist. Bei der Einlegung des Einspruchs soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Rechtsbehelf gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt ist.

Der Vorsteher des Finanzamts
gez. LRD Frank