Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied
als Aufsichtsbehörde vom 04.12.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher | erhöht / vermindert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 20.341.660 € | 276.380 € | 20.618.040 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 19.991.280 € | 400.520 € | 20.391.800 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 350.380 € | -124.140 € | 226.240 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 924.220 € | -117.720 € | 806.500 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 134.100 € | 384.480 € | 518.580 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.081.890 € | 814.830 € | 2.896.720 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.947.790 € | -430.350 € | -2.378.140 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.042.580 € | 573.170 € | 1.615.750 € |
| Saldo der durchlaufenden Gelder | -19.010 € | -25.100 € | -44.110 € |
| Verwendung Finanzmittelüberschuss | 1.023.570 € | 548.070 € | 1.571.640 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt
| von bisher | 1.947.790 € | auf | 2.378.140 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, bleib unverändert bei: — 1.300.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, bleibt unverändert bei: — 1.295.790 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe und der Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 GemO, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, werden gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festsetzt für
| 1. | zinslose Kredite von bisher | 49.000 € | erhöht um | 0 € | bei | 49.000 € |
| verzinste Kredite von bisher | 2.238.000 € | vermindert um | 1.054.000 € | auf | 3.292.000 € |
| zusammen von bisher | 2.287.000 € | erhöht um | 1.054.000 € | auf | 3.341.000 € |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung bleiben unverändert. | |||
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, von bisher: | 0 € | auf | 305.000 € |
Die Verbandsgemeinde erhebt von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird nach der Steuerkraftmesszahl und den endgültigen Schlüsselzuweisungen auf 47,82 v.H. festgesetzt. Der Umlagesatz bleibt damit unverändert.
Die Vergnügungssteuersätze für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten sowie Einrichtungen zur
Wiedergabe von Musikdarbietungen bleiben unverändert.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug | 13.008.299,08 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug. | 13.684.889,77 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt | 12.941.306,77 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 12.707.504,24 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 13.200.734,24 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 13.426.974,24 € |
Bleibt unverändert.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Bleibt unverändert.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
1.) Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 2.378.140,- € genehmigt.
2.) Der unter § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der zu verzinsenden Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Eigenbetriebe wird für das Haushaltsjahr 2024 i. H. v. 3.292.000,- € genehmigt.
3.) Die unter § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskreidite aufgenommen werden müssen, wird für das Haushaltsjahr 2024 i. H. v. 305.000,- € genehmigt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.12.2024 bis 23.12.2023 während der Dienstzeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 15, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.