Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 28.11.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
| Haushaltsjahr | |
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.248.629 € | 2.185.016 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.062.236 € | 2.144.737 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf auf | 186.393 € | 40.179 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 285.473 € | 130.442 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 15.400 € | 393.840 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 327.860 € | 711.130 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -312.460 € | -317.290 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -26.987 € | -186.848 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 0 € | 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
| 0 € | 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 0 € | 0 € |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| - | Grundsteuer A (land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| - | Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG auf | 650 v. H. | 650 v. H. |
| - | Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 560 v. H. | 560 v. H. |
| - | Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 850 v. H. | 850 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. | 400 v. H. |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die ständigen Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.Juni 1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl S. 57) werden festgesetzt:
| 1. | Beitrag für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege für Flächen liegend im Jagdbezirk Niederhofen | 12,02 € | 12,02 € |
|
| /beitragspflichtiges Grundstück | |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 6.601.029,22 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 6.237.369,22 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 6.463.941,22 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 6.491.806,22 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027 beträgt | 6.535.960,22 € |
Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO sind Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder eine Wertgrenze von 1.000,00 EURO (netto) überschreiten, einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Genehmigungspflichte Teile sind in der Haushaltssatzung nicht enthalten, sie kann daher gemäß § 97 Abs. 1 GemO bekannt gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.12.2025 bis 22.12.2025 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Zimmer 16, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass die Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach deren Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, unter |
| Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.