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Puderbacher Land aktuell
Ausgabe 6/2025
Aus dem Rathaus/Verwaltung
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Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinden Dernbach, Döttesfeld, Dürrholz, Hanroth, Linkenbach, Harschbach, Niederhofen, Niederwambach, Oberdreis, Puderbach I, Puderbach II, Ratzert, Raubach, Rodenbach, Steimel, Urbach und Woldert bilden je einen Wahlbezirk.

Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet:

a)

Wahlraum für den Wahlbezirk Dernbach:

Haus an den Buchen, An den Buchen 1, 56307 Dernbach

b)

Wahlraum für den Wahlbezirk Döttesfeld:

Schützenhaus, Schützenstraße 23, 56305 Döttesfeld

c)

Wahlraum für den Wahlbezirk Dürrholz:

Gemeinschaftshaus, Muscheider Straße 26, 56307 Dürrholz

d)

Wahlraum für den Wahlbezirk Hanroth:

Gemeinschaftshaus, Hauptstraße 102, 56316 Hanroth

e)

Wahlraum für den Wahlbezirk Linkenbach:

Gemeinschaftshaus, Hauptstraße 22, 56317 Linkenbach

f)

Wahlraum für den Wahlbezirk Harschbach:

Gemeinschaftshaus, Hauptstraße 15, 56307 Harschbach

g)

Wahlraum für den Wahlbezirk Niederhofen:

Bürgerhaus, Hauptstraße 30, 56316 Niederhofen

h)

Wahlraum für den Wahlbezirk Niederwambach:

Evangelisches Gemeindehaus, Steimeler Straße 23, 57614 Niederwambach

i)

Wahlraum für den Wahlbezirk Oberdreis:

Bürgerhaus, Wilhelmstraße 21, 57639 Oberdreis

j)

Wahlraum für den Wahlbezirk Puderbach I:

Gemeinschaftshaus -großer Saal-, Zum Sportplatz 1, 56305 Puderbach

k)

Wahlraum für den Wahlbezirk Puderbach II:

Gemeinschaftshaus -kleiner Saal-, Zum Sportplatz 1, 56305 Puderbach

l)

Wahlraum für den Wahlbezirk Ratzert:

Dorfpavillon, Wilhelmstraße 2, 57614 Ratzert

m)

Wahlraum für den Wahlbezirk Raubach:

Gemeinschaftshaus, Kirchstraße 11, 56316 Raubach

n)

Wahlraum für den Wahlbezirk Rodenbach:

Bürgerhaus, Neitzerter Straße 25, 57639 Rodenbach

o)

Wahlraum für den Wahlbezirk Steimel:

Haus des Gastes, Hubertusstraße 2, 57614 Steimel

p)

Wahlraum für den Wahlbezirk Urbach:

Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße, 56317 Urbach

q)

Wahlraum für den Wahlbezirk Woldert:

Bürgerhaus, Dierdorfer Straße 13, 57614 Woldert

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.01.2025 bis 24.01.2025 übersandt werden / worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr in der Holzbachtalschule, Schulstraße 16-18, 56305 Puderbach zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Puderbach, den 27.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach
Volker Mendel, Bürgermeister
Patrick Gleixner, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Dernbach
Michael Schmid, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Döttesfeld
Stephan Sokola, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Dürrholz
Jana Kohl, Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Hanroth
Oliver Koch, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Harschbach
Achim Hoffmann, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Linkenbach
Stefan Vohl, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niederhofen
Lars Reidenbach, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Niederwambach
Julian Klein, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Oberdreis
Oliver Klein, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Puderbach
Gerd Schumacher, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Ratzert
Florian Albrecht, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Raubach
Werner Wenzel, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Rodenbach
Sven Schür, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Steimel
Gert Winkelmeier, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Urbach
Michael Pfeifer, Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Woldert