Titel Logo
Puderbach aktuell
Ausgabe 7/2023
Aus den Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Beachtung der Schneeräumungs- und Streupflicht

Grundstückseigentümer haften für Schäden

Die Jahreszeit gibt uns Veranlassung, auf die für die Winterperiode geltenden besonderen Bestimmungen der gemeindlichen Ortssatzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungssatzung (StrRS) hinzuweisen.

Schneeräum- und Streupflicht (§ 1 StrRS)

Die Schneeräum- und Streupflicht obliegt den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.

Schneeräumung (§ 6 StrRS)

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muß sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.

(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Streupflicht (§ 7 StrRS)

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerläßlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, daß ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

-

in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

-

an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

Sofern einzelne Ortsgemeinden unabhängig von der rechtlichen Regelung einen eigenen Winterdienst durchführen, entbindet diese freiwillige und zusätzliche Tätigkeit die Anlieger nicht von ihrer Verpflichtung nach der Straßenreinigungssatzung. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung verstößt, handelt ordnungswidrig. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Freihalten von Hydranten (§ 6 StrRS)

Die Reinigungspflicht umfaßt auch das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße und dem Bürgersteig, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluß störenden Gegenständen.

Alle Grundstückseigentümer oder sonst Verpflichtete werden im eigenen Interesse um Beachtung dieser Ordnungsvorschriften gebeten, damit eine reibungslose Brandbekämpfung im Falle eines Einsatzes der Feuerwehr gewährleistet ist.

Für Schäden, die aus der Unterlassung der Schneeräumungs- und Streupflicht entstehen, haften die Grundstückseigentümer oder sonst Verpflichteten.

Wir bitten den vorstehenden Bestimmungen im eigenen Interesse, aber auch im Interesse der Allgemeinheit besondere Beachtung zu schenken.

Ortsgemeinde Steimel — Wolfgang Theis, Ortsbürgermeister