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RW-Direkt
Ausgabe 1/2025
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Niederschrift über die 7. Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Rengsdorf am 09.12.2024

Öffentlicher Teil

1.

Wahl von zwei Wahlhelfern/Wahlhelferinnen

Vor der Wahl des Bürgermeisters, sowie des 1. Ortsbeigeordneten, sind zwei Wahlhelfer zu wählen.

Hierfür werden die Ratsmitglieder Dietmar Gärtner und Michael Jäger vorgeschlagen, und anschließend einstimmig gewählt. Die beiden Gewählten nehmen die Wahl an.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

2.

Wahl des Ortsbürgermeisters, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Da bei der Kommunalwahl am 09.06.2024 zunächst kein Kandidat für das Amt des Ortsbürgermeisters vorhanden war, wurden die Amtsgeschäfte der Ortsgemeinde bis auf Weiteres von den drei Beigeordneten Marc Dillenberger, Thomas Schreck und Denis Müller geführt.

Da dieses Vorgehen grundsätzlich nicht den Vorgaben der Gemeindeordnung, sowie des Kommunalwahlgesetzes entspricht, wurde die Ortsgemeinde seitens der Kommunalaufsicht zuletzt erneut aufgefordert, diesbezüglich Stellung zu beziehen, bzw. einen Ortsbürgermeister zu wählen.

Um den gesetzlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, hat sich die Ortsgemeinde dazu entschieden, nunmehr doch einen Ortsbürgermeister zu wählen.

Aus dem Gemeinderat wird der 1. Beigeordnete, Marc Dillenberger, als Kandidat vorgeschlagen, und in der anschließenden geheimen Wahl einstimmig zum Ortsbürgermeister gewählt.

Im Anschluss an die erfolgte Wahl erhält Ortsbürgermeister Dillenberger seine Ernennungsurkunde und wird entsprechend vereidigt.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

3.

Verpflichtung eines Ratsmitgliedes

Durch seine Wahl zum Ortsbürgermeister, scheidet das Ratsmitglied Marc Dillenberger nunmehr aus dem Gemeinderat aus.

Aus diesem Grund ist der freie Platz im Gremium neu zu besetzen.

Gemäß den Stimmenanteilen, die aus der Kommunalwahl am 09.06.2024 resultierten, rückt Frau Meike Schwarz in den Gemeinderat nach und wird entsprechend verpflichtet.

4.

Wahl des 1. Ortsbeigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Aufgrund der Wahl des bisherigen 1. Ortsbeigeordneten Marc Dillenberger zum Ortsbürgermeister, ist ein neuer 1. Ortsbeigeordneter zu wählen.

Ratsmitglied Thomas Schreck wird als Kandidat für den 1. Ortsbeigeordneten vorgeschlagen.

In der anschließenden geheimen Wahl wählt der Gemeinderat Herrn Thomas Schreck einstimmig zum 1. Beigeordneten der Ortsgemeinde Rengsdorf.

Über die Wahl ist eine besondere Niederschrift verfasst.

Der neu gewählte Beigeordnete erklärt, dass er die Wahl annehme.

Der Vorsitzende überreicht Herrn Thomas Schreck die Ernennungsurkunde, vereidigt ihn und

führt diesen in sein Amt ein

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

5.

Satzung der Ortsgemeinde Rengsdorf über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)

a) Sachverhalt:

Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist.

Auf der Grundlage des § 16 Grundsteuergesetz (GrStG) findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.

Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird/werden kann, wird seitens des GStB-RP empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen. Die der Beschlussvorlage beiliegenden Satzung entspricht dem Satzungsmuster des GStB-RP.

Die Grundsteuerreform soll nach einem Appell des Bundes aufkommensneutral umgesetzt werden. Demnach soll eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 nach dem alten Recht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den individuellen Steuerpflichtigen belastungsneutral sein muss. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Steuerzahlung aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge gegenüber dem alten Recht und der von den Kommunen festgelegten Hebesätze ändern. Dies ist die Konsequenz der Abkehr von den alten verfassungswidrigen Werten.

Auch wenn von verschiedenen Seiten immer wieder auf die Aufkommensneutralität hingewiesen wird, gibt es keine Pflicht zur aufkommensneutralen Festsetzung der Hebesätze, sondern es besteht vielmehr die Pflicht zum Haushaltsausgleich nach der Gemeindeordnung.

Nach den vorliegenden Messbescheiden (siehe Berechnung Anlage) müssten zum Zweck der Wahrung der Aufkommensneutralität folgende Hebesätze festgelegt werden:

Hebesatz Haushaltsjahr 2024

aufkommensneutraler Hebesatz 2025

Grundsteuer A

345%

345%

Grundsteuer B

465%

720%

Zwischenzeitlich wurde allerdings in Aussicht gestellt, dass sich die Berechnungsgrundlagen bei Gewerbegrundstücken ändern könnte, wodurch sich für die Ortsgemeinde Rengsdorf eine neue Situation ergibt, die nach eigenen Berechnungen nur eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 621%, statt wie ursprünglich vorgestellt auf 720% nötig machen würde.

Das Grundsteueraufkommen auf Grundlage der neuen Hebesätze und der neuen Messbeträge des Jahres 2025 fließen erstmals in die Berechnung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) für das Jahr 2026 und somit gleichzeitig erstmals in die Berechnung der Kreis-, Verbandsgemeinde- und sonstigen Umlagen 2026 ein.

In diese Berechnung für 2026 fließen das Steueraufkommen des 4. Quartals 2024 sowie der 1.-3. Quartale 2025 ein. Die Berechnung basiert aktuell noch auf den derzeitigen Nivellierungssätzen in Höhe von 345 % für die Grundsteuer A und 465 % für die Grundsteuer B. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das Land Angleichungen vornimmt und die Nivellierungssätze Ende des Jahres 2025 rückwirkend zum 01.01.2025 erhöht.

Einnahmen die über dem Nivellierungssatz liegen verbleiben in voller Höhe bei der Gemeinde. Hebesätze, die unterhalb des Nivellierungssatzes liegen, führen dazu, dass den zu zahlenden Umlagen keine Einnahmen entgegenstehen. Die Gemeinde muss diese Umlagezahlungen dann durch andere Haushaltsmittel finanzieren.

Die Verwaltung geht derzeit von einer Erhöhung der Nivellierungssätze zum 01.01.2025 aus.

Vor dem Hintergrund, dass der Haushaltsausgleich immer schwieriger zu erreichen ist, empfiehlt die Verwaltung, die Hebesätze auf die ermittelten aufkommensneutralen Hebesätze, mind. jedoch auf Höhe der aktuell geltenden Nivellierungssätze, anzupassen.

Unabhängig von dieser Beschlussfassung ist eine Änderung der Steuerhebesätze im Rahmen des Haushaltsplanverfahrens für den Haushalt 2025 noch möglich.

Dies hätte jedoch zur Folge, dass im Jahr 2025 mehrfach Steuerbescheide versendet werden müssten (einmal zur Wahrung der Fälligkeit 15.02. und ein weiteres Mal zur erneuten Festsetzung der Steuern mit den ggf. geänderten Hebesätzen).

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung).

Der Hebesatz für die Grundsteuer B soll dabei auf 621% angepasst werden.

Ferner wird beschlossen, die Gewerbesteuer von 380 % auf 400 % anzuheben.

Abstimmungsergebnis:

mehrheitlich angenommen

Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimme: 1, Enthaltungen: 0

6.

Bauleitplanung in der Ortsgemeinde Rengsdorf

Änderung Bebauungsplan "Gewerbegebiet Rengsdorf"

Aufstellungsbeschluss

a) Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat zuletzt in 2017 den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet geändert. Damals wurden einzelne Festsetzungen angepasst. Die Gemeinde beabsichtigt nunmehr den Bebauungsplan auf seine Regelungsinhalte zukunftsorientiert zu gestalten. Es sollen alle Festsetzungen konkretisiert und insbesondere der Regelungsinhalt des Planes aus den 80er Jahren verbessert werden.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Plan.

Nach einem entsprechenden Aufstellungsbeschluss sollen die vorbereitenden Maßnahmen im Arbeitsausschuss für die Überarbeitung der Bebauungspläne entwickelt werden und erst im Anschluss, falls erforderlich, einem Büro für Bauleitplanung zur Umsetzung vergeben werden.

Haushaltsmittel sind vorerst nicht erforderlich.

Beschluss:

Der Gemeinderat fasst den Beschluss zur 5. Änderung und Gesamtüberarbeitung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Rengsdorf“.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

7.

Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Rengsdorf vom 09.12.1992 über die Höhe des Geldbetrages nach § 45 Abs. 4 LBauO (jetzt § 47 Abs. 4) und die Festlegung der Gebietszone innerhalb des Gemeindebereiches

a) Sachverhalt:

Bereits in der Sitzung der Ortsausschüsse am 19.01.2022 wurde die Änderung der „Ablösesatzung“ beraten. Die Ortsgemeinde möchte nunmehr den gefassten Beschluss zu Ende führen und die Ablöseverpflichtung und den Ablösebetrag an die heutigen Gegebenheiten koppeln.

Die Satzung umfasst das Gebiet, welches die Ortsgemeinde als Ortskern und erweiterten Ortskern ansieht.

Die Berechnung über die Höhe des Ablösebetrages ergibt sich aus der Kostenberechnung der Verbandsgemeinde und der Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses.

Der sich daraus ergebende Ablösebetrag für die Zone Rengsdorf liegt bei 4.300,00 €.

Der Satzungstext liegt den Ratsmitgliedern vor.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Satzung nach § 47 Absatz 4 LBauO über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

8.

Grundstücksangelegenheiten

Ausübung / Nichtausübung

Gemeindliches Vorkaufsrecht nach §24 BauGB

a) Sachverhalt:

Der Ortsgemeinde Rengsdorf liegt ein Kaufvertrag zu den Grundstücken im Flur 8 Nr. 33/2 u.a., Westerwaldstraße 35, im Rahmen der Beurteilung zur Ausübung des Vorkaufsrechts vor. Die Verbandsgemeinde hat mit dem Gemeindevorstand festgestellt, dass für die bebauten Grundstücksflächen ein Vorkaufsrecht für die Ortsgemeinde bestehen kann.

Aus diesem Grund wurden die Veräußerer und Erwerber zur etwaigen Vorkaufsrechtsausübung angehört. Als Ergebnis des Beteiligungsverfahrens fand am 21.11.2024 ein Erörterungstermin statt. In diesem Termin und mit nachgereichten Unterlagen haben die Grundstückserwerber ausgeführt, wie die Immobilie genutzt werden soll. Dem Gemeinderat wurden diese Absichten in einer gesonderten Anlage dargestellt. Der Gemeinderat muss nunmehr würdigen, ob ein gesetzliches bzw. gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB besteht.

Gemäß § 24 Absatz 1 Nr. 8 BauGB kann die Gemeinde ein Vorkaufsrecht in Gebieten nach § 30 oder § 33 BauGB ausüben, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund der Öffentlichkeit der Sitzung wurden die entsprechenden Informationen dem Gemeinderat in einer gesonderten Anlage dargestellt.

In Kenntnis dieser Ausführungen ist ein gemeindliches Vorkaufsrecht gegeben. Sofern der Gemeinderat die Begründung anerkennt, kann die Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgen. Verfahrensrechtlich würde den Beteiligten ein entsprechender Bescheid zugestellt. Mit der Rechtsverbindlichkeit des Bescheides tritt die Ortsgemeinde in den Vertrag ein. Daraus folgt auch die wirtschaftliche Abwicklung des Vertrages. Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen der Ortsgemeinde zur Verfügung.

Sofern der Gemeinderat vorliegend die baulichen Maßnahmen durch den Antragsteller anerkennt wird empfohlen, die zugesicherten Maßnahmen durch vertragliche Vereinbarung abzusichern. Dies kann anstelle des Vorkaufsrechts erfolgen.

Beschluss:

Die Ortsgemeinde beschließt, das Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Nr. 8 BauGB auszuüben.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 19 Nein-Stimmen: 1 Enthaltungen: 0

Ferner soll eine Vereinbarung, bzw. ein städtebaulicher Vertrag, mit dem Erwerber geschlossen werden, welcher die künftige Nutzung (u.a. Hotelnutzung, Appartements u. Gewerbeeinheiten) der Liegenschaft klar regeln soll.

Zudem muss vom Erwerber eine entsprechende Bauvoranfrage gestellt und vorgelegt werden.

Sollten sämtliche, aus der Vereinbarung resultierenden, Vorgaben erfüllt werden, wird die Ortsgemeinde von ihrem Vorkaufsrecht zurücktreten.

Hierüber ist vom Gemeinderat eine separate Abstimmung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 20, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

9.

Vergabe Schlosserarbeiten Geländer a.d. Stützmauer Mittlerer Bornsweg

Ratsmitglied Thoms Schreck nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil, da bei ihm Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO vorliegen.

a) Sachverhalt:

Nach der Errichtung der Winkelstützmauer Mittlerer Bornsweg muss auf der Mauer noch ein Geländer als Absturzsicherung angebracht werden.

Laut § 3 VOB/A wurde seitens der Verwaltung für das Gewerk Schlosserarbeiten eine freihändige Vergabe mit Einholung mehrerer Angebote durchgeführt.

Insgesamt wurden sieben Firmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Zum Abgabetermin am 05.12.2024 lagen vier Angebote form- und fristgerecht vor.

Die Prüfung der Eignung der Bieter hinsichtlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfolgte durch die Verwaltung. Alle Angebote können gewertet werden.

Die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung evtl. Nachlässe ergab folgende Bieterreihenfolge:

Nr.

Bieter

geprüfte Angebotssumme (brutto)

1

Lotz, Dierdorf

4.837,35 €

2

2. Bieter

5.417,48 €

3

3. Bieter

6.609,26 €

4

4. Bieter

7.580,90 €

Die Kostenschätzung beläuft sich auf brutto 6.307,00 €. Das günstigste Angebot liegt 23,3 % unter der Kostenschätzung.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt, den Auftrag mit einer Bruttosumme von 4.837,35 € an die mindestfordernde Firma Lotz Metallbau, Dierdorf zu vergeben

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

Ja-Stimmen: 19, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0

10.

Mitteilungen des Bürgermeisters

Es wird mitgeteilt, dass der geänderte Bebauungsplan „Monte Mare“ voraussichtlich im Januar 2025 offengelegt werden kann.

Zuletzt konnten einige offene Fragen, den Naturschutz betreffend, abschließend geklärt werden.

Ferner wird mitgeteilt, dass am 23.02.2025 die Bundestagswahl stattfindet.

Hierfür soll nur noch ein Wahllokal mit zwei Urnenwahl- und einem Briefwahlvorstand im Gemeindehaus eingerichtet werden.

Zudem wird bekanntgegeben, dass am 06.04.2025 die Wahlen zum Landrat, sowie zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde stattfindet.

Abschließend wird mitgeteilt, dass für die Einrichtung der geplanten Orts-App derzeit benötigte Daten und Unterlagen gesammelt werden.

Zudem haben sich zwischenzeitlich drei mögliche Administratoren bereit erklärt, die App entsprechend zu betreuen.

Die Anwendung soll voraussichtlich im März oder April 2025 online gehen.

Am 07.12.2024 fand der diesjährige Weihnachtsmarkt der Ortsgemeinde statt.

Dieser war wie immer gut besucht und ein voller Erfolg.

Ein besonderer Dank wird den Gemeindearbeitern für Ihren Einsatz ausgesprochen.

11.

Verschiedenes

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen keine Wortmeldungen vor.