Die Grabpflege der Rasengräber obliegt dem Friedhofsträger.
Gemäß § 13b Abs. 3 (Erdrasengräber) und § 15a Abs. 5 (Urnenrasengräber) der Friedhofssatzung ist Grabschmuck durch die Angehörigen oder sonstige Dritte nicht gestattet.
Eine Regelung, die so oder so ähnlich für alle Rasen- oder Wiesengräber auf allen Friedhöfen gilt.
Die Verbandsversammlung des Kirchspiels Anhausen hat sich darauf verständigt, in der Zeit vom 01. 11. bis zum 15.03. eines jeden Jahres Grabschmuck auf den o. g. Grabarten zuzulassen. Ohne Aufhebung der Satzungsregelung können also in dem vorgenannten Zeitraum, in der vegetations-armen Zeit Gestecke, Blumen usw. abgelegt werden. Das Eingraben von Pflanzen, Zwiebeln oder Vasen ist untersagt. Bis zum 15. März ist jeglicher Grabschmuck durch die Angehörigen zu entsorgen.
Die Grabgestecke werden normalerweise in den ersten drei Monaten des Jahres entsorgt.
Die organischen Pflanzenteile gehören dann in den Container für „Grünabfälle“. Pflanzschalen, Kunststoffkörbchen, Steingut- oder Tonbehälter, Betonsockel, Draht, Kunststoffhalterung, Kunststoffblumen, Kranzschleifen, Zierfiguren usw. dürfen nicht in den Container.
Aus diesem Grund wurde neben dem Grünabfallcontainer ein großer Metallkorb aufgestellt. In diese Gitterbox sollen die Gestecke abgelegt werden. Die Trennung der verschiedenen Bestandteile kann dann zu den richtigen Fraktionen und Abfallbehältern erfolgen.