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RW-Direkt
Ausgabe 12/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach für das Haushaltsjahr 2023 vom 24. März 2023

I.

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) in seiner Sitzung am 31.01.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 14. März 2023 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 14.890.830,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.421.430,00 €

der Jahresverlust auf -530.600,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 182.900,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 348.600,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.298.900,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -1.950.300,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf -257.250,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0,00 €

verzinste Kredite auf 0,00 €

zusammen auf 0,00 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 10.000,00 € veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 500.000 € festgesetzt.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 GemO werden in den Wirtschaftsplänen festgesetzt:

Einrichtungen Wasser/Abwasser

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 5.307.000,00 €

davon entfallen auf

den Vermögensplan Wasserversorgung 1.019.000,00 €

davon Vorfinanzierungen 0,00 €

davon entfallen auf

den Vermögensplan Abwasserbeseitigung 4.288.000,00 €

davon Vorfinanzierungen 0,00 €

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 €

davon entfallen auf

den Vermögensplan Wasserversorgung 0,00 €

den Vermögensplan Abwasserbeseitigung 0,00 €

3. der Höchstbetrag der Kredite

zur Liquiditätssicherung auf 5.650.000,00 €

davon entfallen auf

Wasserversorgung 1.350.000,00 €

Abwasserbeseitigung 2.800.000,00 €

Bäderbetrieb 1.500.000,00 €

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2023 wird gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) auf 9.281.030,00 € vorläufig festgesetzt.

Der Umlagesatz für alle Umlagegrundlagen beträgt 22,70 v. H.

§ 7 Grundschulumlage

Neben der Verbandsgemeindeumlage wird von den Ortsgemeinden (außer Breitscheid und Melsbach) folgende Sonderumlage erhoben (§ 23 Abs. 2 FAG):

Sonderumlage für die Grundschulen Anhausen, Niederbreitbach, Rengsdorf, Straßenhaus und Waldbreitbach.

Die Sonderumlage (Grundschulumlage) für das Haushaltsjahr 2023 wird auf 1.872.070,00 € vorläufig festgesetzt. Der Umlagesatz für alle Umlagegrundlagen beträgt 5,26 v. H.

§ 8 Entgelte

Einrichtungen Wasser/Abwasser

Die laufenden Entgelte (Benutzungsgebühr und wiederkehrende Beiträge) und die einmaligen Entgelte (einmalige Beiträge für die Straßenleitungen einschließlich eines Anschlusses im öffentlichen Verkehrsraum je beitragspflichtiges Grundstück) für Einrichtungen der Verbandsgemeinde werden nach § 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) wie folgt festgesetzt:

Entgelte für die Wasserversorgung (zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer)

*) Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 29.11.2022

Entgelte für die Abwasserbeseitigung

*) Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach vom 29.11.2022

Aufwendungsersatz Wasserversorgung

Nach § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung werden als Aufwendungsersatz festgesetzt:

Kaution für Standrohr: 200,00 €

täglicher Auslagenersatz für Standrohr: 1. Tag 8,00 €

jeder weitere Tag 1,00 €

Zu allen vorstehend festgelegten Aufwendungsersätzen, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen.

§ 9 Anteile Straßenentwässerung

Die von den Ortsgemeinden als Träger der Straßenbaulast für gemeindliche Verkehrsanlagen zu zahlenden Anteile für die Straßenentwässerung (§§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 4 KAG sowie § 1 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 Satz 3 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Investitionsanteil auf 37,24 € je qm entwässerte Verkehrsfläche

2.

laufender Kostenanteil auf 0,62 € je qm entwässerte Verkehrsfläche

§ 10 Vergnügungssteuer

Zur Erhebung von Vergnügungssteuer werden die entsprechenden Besteuerungssätze wie folgt festgesetzt:

Besteuerung nach dem Eintritt (§ 5 Vergnügungssteuersatzung)

auf 13 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts

Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes (§ 6 Vergnügungssteuersatzung)

auf 0,20 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn qm

Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen,

auf 0,10 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn qm

Veranstaltungsfläche bei Veranstaltungen im Freien

Besteuerung nach der Anzahl der Geräte (§ 7 Vergnügungssteuersatzung)

auf 20,00 € je angefangenen Kalendermonats für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen,

auf 10,00 € je angefangenen Kalendermonats für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten,

auf 200,00 € je angefangenen Kalendermonats für das Halten eines Gerätes, mit dem sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

Besteuerung nach dem Einspielergebnis (§ 8 Vergnügungssteuersatzung)

auf 10 v.H. des Einspielergebnisses für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat in Spielhallen, mindestens jedoch 60,00 €,

auf 10 v.H. des Einspielergebnisses für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat in Gaststätten, mindestens jedoch 30,00 €

Besteuerung von Prostitution (§ 9 Vergnügungssteuersatzung)

auf 10,00 € je Veranstaltungstag und Prostituierte

Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 10 Vergnügungssteuersatzung)

auf 15 v.H.

§ 11 Eigenkapital

Das Eigenkapital zum 31.12.2021 betrug 23.990.036,26 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt 23.990.036,26 €

und zum 31.12.2023 23.459.436,26 €

§ 12 Über/ Außerplanmäßige Aufwendungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 25.000,00 € überschritten sind.

§ 13 Investitionsgrenze

Investitionen oberhalb der Grenze von nunmehr 20.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 14 Altersteilzeit

Die Bewilligung für Altersteilzeit von Beamten und Beamtinnen wird in Null Fällen zugelassen.

Die Bewilligung für Altersteilzeit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wird in zwei Fällen zugelassen.

Rengsdorf, 24. März 2023  — 
Verbandsgemeindeverwaltung  —  Breithausen
Rengsdorf-Waldbreitbach Bürgermeister

II.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß §§ 24 Abs. 3 und 27 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit vom 27. März 2023 bis 04. April 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 26, während der Dienststunden öffentlich aus.

Rengsdorf, 24. März 2023  — 
Verbandsgemeindeverwaltung  —  Breithausen
Rengsdorf-Waldbreitbach  —  Bürgermeister