Nach den Vorschriften des Feiertagsgesetzes sind am Karfreitag, dem 18. April 2025, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertags angepasst sind, verboten.
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind ebenfalls verboten von Gründonnerstag, 4.00 Uhr bis Ostersonntag, 16.00 Uhr.
Verstöße gegen das LFtG können mit einer Geldbuße geahndet werden.