I.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO Doppik) Rheinland-Pfalz, in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) in seiner Sitzung am 06. März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde vom 22. März 2023 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.865.110,00 Euro
2.769.020,00 Euro
der Jahresüberschuss auf 96.090,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf 208.720,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 194.000,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.446.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -1.252.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf -1.043.280,00 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 390.000,00 € (Ankauf Kindergarten) veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf 345 v.H.
Grundsteuer B auf 465 v.H.
Gewerbesteuer auf 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund 36,00 Euro
für den zweiten Hund 72,00 Euro
für jeden weiteren Hund 180,00 Euro
§ 5 Friedhofsgebühren
| I. Reihengrabstätten | |
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro |
|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 Euro |
| 2. | Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 450,00 Euro |
| 3. | Für die Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Gemischten Grabstätte 300,00 Euro |
| 4. | Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte 900,00 Euro |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
|
| a) eine Einzelgrabstätte 1.400,00 Euro |
|
| b) eine Doppelgrabstätte 2.750,00 Euro |
|
| c) eine Urnenwahlgrabstätte 1.000,00 Euro |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für |
|
| a) eine Einzelgrabstätte 45,00 Euro |
|
| b) einer Tiefengrabstätte 45,00 Euro |
|
| c) eine Doppelgrabstätte 85,00 Euro |
|
| d) eine Urnenwahlgrabstätte 55,00 Euro |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. erhoben. |
III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)
| 1. | Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro |
|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 Euro |
|
| c) Urnenbeisetzung 250,00 Euro |
| 2. | Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) |
|
| a) Einzelgrabstelle 750,00 Euro |
|
| b) Doppelwahlgrab (Erstbestattung) 750,00 Euro |
|
| c) Doppelwahlgrab (Zweitbestattung) 750,00 Euro |
|
| d) Tiefengrabstätte (Zweitbestattung) 750,00 Euro |
|
| e) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 Euro |
| 3. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 150 v.H. |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. | Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro |
|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.000,00 Euro |
|
| c) für das Ausgraben von Aschen 250,00 Euro |
|
| Die Gebühren für die Umbettung werden nach Ziffer IV 1 und 3 erhoben |
|
| Die Gebühren für das Ausgraben und der damit verbundenen anderen Gebühren sind grundsätzlich im voraus zu zahlen. |
| 2. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben. |
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 Euro |
|
| für jeden weiteren Tag 20,00 Euro |
| 2. | Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde jeweils die geltenden Stundensätze der Gemeindearbeiter |
| 3. | Für die Benutzung der Friedhofshalle 100,00 Euro |
VI. Sonstige Leistungen
| 1. | Pflege der Rasenfläche auf den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften z.B. Urnenrasengrabstätte, Urnenbaumgrabstätte 200,00 Euro |
| 2. | Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen |
|
| a) Reihen- und Urnengrabstätten 250,00 Euro |
|
| b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 500,00 Euro |
| 3. | Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfaßt sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Entfernen von Grabmalen auf Kosten des Pflichtigen für Grabmale die vor 2006 errichtet wurden). |
| 4. | Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 17,00 Euro |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapital
zum 31.12.2021 betrug 10.197.265,94 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapital
zum 31.12.2022 beträgt 10.135.654,94 Euro
und zum 31.12.2023 10.223.555,94 Euro
§ 7 Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten werden.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
II.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß §§ 24 Abs. 3 und 27 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit vom 03. April 2023 bis 13. April 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 26, während der Dienststunden öffentlich aus.