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RW-Direkt
Ausgabe 13/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Melsbach für das Haushaltsjahr 2023 vom 31. März 2023

I.

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO Doppik) Rheinland-Pfalz, in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) in seiner Sitzung am 06. März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde vom 22. März 2023 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.865.110,00 Euro

2.769.020,00 Euro

der Jahresüberschuss auf 96.090,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf 208.720,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 194.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.446.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -1.252.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf -1.043.280,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 390.000,00 € (Ankauf Kindergarten) veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf 345 v.H.

Grundsteuer B auf 465 v.H.

Gewerbesteuer auf 380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,

für den ersten Hund 36,00 Euro

für den zweiten Hund 72,00 Euro

für jeden weiteren Hund 180,00 Euro

§ 5 Friedhofsgebühren

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 Euro

2.

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 450,00 Euro

3.

Für die Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Gemischten Grabstätte 300,00 Euro

4.

Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte 900,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 1.400,00 Euro

b) eine Doppelgrabstätte 2.750,00 Euro

c) eine Urnenwahlgrabstätte 1.000,00 Euro

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 45,00 Euro

b) einer Tiefengrabstätte 45,00 Euro

c) eine Doppelgrabstätte 85,00 Euro

d) eine Urnenwahlgrabstätte 55,00 Euro

3.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2. erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)

1.

Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 Euro

c) Urnenbeisetzung 250,00 Euro

2.

Wahlgräber -Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstelle 750,00 Euro

b) Doppelwahlgrab (Erstbestattung) 750,00 Euro

c) Doppelwahlgrab (Zweitbestattung) 750,00 Euro

d) Tiefengrabstätte (Zweitbestattung) 750,00 Euro

e) Urnenbeisetzung je Beisetzung 250,00 Euro

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 150 v.H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.000,00 Euro

c) für das Ausgraben von Aschen 250,00 Euro

Die Gebühren für die Umbettung werden nach Ziffer IV 1 und 3 erhoben

Die Gebühren für das Ausgraben und der damit verbundenen anderen Gebühren sind grundsätzlich im voraus zu zahlen.

2.

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 100,00 Euro

für jeden weiteren Tag 20,00 Euro

2.

Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde jeweils die geltenden Stundensätze der Gemeindearbeiter

3.

Für die Benutzung der Friedhofshalle 100,00 Euro

VI. Sonstige Leistungen

1.

Pflege der Rasenfläche auf den Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften z.B. Urnenrasengrabstätte, Urnenbaumgrabstätte 200,00 Euro

2.

Für die Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen und für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen

a) Reihen- und Urnengrabstätten 250,00 Euro

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 500,00 Euro

3.

Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfaßt sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Entfernen von Grabmalen auf Kosten des Pflichtigen für Grabmale die vor 2006 errichtet wurden).

4.

Verwaltungsgebühren je Erstellung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 17,00 Euro

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapital

zum 31.12.2021 betrug 10.197.265,94 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapital

zum 31.12.2022 beträgt 10.135.654,94 Euro

und zum 31.12.2023 10.223.555,94 Euro

§ 7 Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Melsbach, 31. März 2023  —  Klein, Ortsbürgermeister

II.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß §§ 24 Abs. 3 und 27 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit vom 03. April 2023 bis 13. April 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 26, während der Dienststunden öffentlich aus.

Melsbach, 31. März 2023  — 
Ortsgemeinde Melsbach  —  Klein, Ortsbürgermeister