I.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung (GemO Doppik) Rheinland-Pfalz, in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) in seiner Sitzung am 01. März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde vom
30. März 2023 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.634.540,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.762.970,00 Euro
der Jahresfehlbetrag auf -128.430,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf -48.080,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 7.750,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 104.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -96.250,00 Euro
Finanzmittelfehlbetrag -144.330,00 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beträgt für
zinslose Kredite 0,00 Euro
verzinste Kredite 0,00 Euro
Gesamt 0,00 Euro
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf 345 v.H.
Grundsteuer B auf 465 v.H.
Gewerbesteuer auf 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes,gehalten werden,
für den ersten Hund 42,00 Euro
für den zweiten Hund 78,00 Euro
für jeden weiteren Hund 114,00 Euro
für gefährliche Hunde gemäß § 5 Hundesteuersatzung werden erhoben,
für den ersten Hund 600,00 Euro
für den zweiten Hund 720,00 Euro
für jeden weiteren Hund 840,00 Euro
§ 5 Friedhofsgebühren
I. Verleihung des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 Euro |
|
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2600,00 Euro |
| 2. | Überlassung und Pflege einer Erdrasengrabstätte einschl. Grabplatte 2.700,00 Euro |
| 3. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 Euro |
|
| b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 Euro |
| 4. | Überlassung einer Urnengrabstätte in einer gemischten Grabstätte 320,00 Euro |
| 5. | Überlassung und Pflege einer Urnenrasengrabstätte einschl. Grabplatte 1.200,00 Euro |
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
| 1. | Überlassung einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
| a) eine Einzelgrabstätte 950,00 Euro | |
| b) eine Doppelgrabstätte 1.900,00 Euro | |
| c) für jede weitere Grabstelle 950,00 Euro | |
| 2. | Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung |
| a) eines Doppelurnengrabes 1.200,00 Euro | |
| b) je weitere Urne 600,00 Euro | |
| c) Überlassung je weitere Urne in einer Wahlgrabstätte 320,00 Euro | |
| (der evtl. Betrag für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird angerechnet) | |
| 3. | Verlängerung / Wiederverleihung des Nutzungsrechtes (pro Jahr) |
| a) Einzelgrabstelle 35,00 Euro | |
| b) Doppelgrabstelle 70,00 Euro | |
| c) jede weitere Grabstelle 35,00 Euro | |
| d) Urnenwahlgrab 50,00 Euro | |
| III. Bestattungsgebühren | |
| 1. | Reihengräber |
| a) Einzelgrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 Euro | |
| b) Einzelgrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 Euro | |
| c) Urnengrab 260,00 Euro | |
| 2. | Wahlgrab |
| a) Einzelgrabstelle 620,00 Euro | |
| b) Doppelgrab je Bestattung 20,00 Euro | |
| c) jede weitere Grabstelle 620,00 Euro | |
| d) Urnengrab je Bestattung 270,00 Euro | |
IV. Sonstige Gebühren
| 1. | Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der Bestattungsgebühren berechnet. |
| 2. | Benutzung der Trauerhalle je Tag 110,00 Euro |
| 3. | Benutzung der Leichenkammer bis 4 Tage 90,00 Euro |
| Jeder weitere Tag 20,00 Euro | |
| 4. | Herstellung einer Grabumrandung (neuer Friedhof) |
| a) bei Erdbestattung je Grabstelle 195,00 Euro | |
| b) bei Urnenbestattung je Grabstelle 150,00 Euro | |
| 5. | Für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen |
| a) Reihen- und Urnengrabstätten 260,00 Euro | |
| b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 480,00 Euro | |
| 6. | Ausführen von Dienstleistungen, die gebührenmäßig nicht erfasst sind, werden nach den jeweils gültigen Maschinen- und Lohnstundensätzen berechnet (z.B. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen). |
| 7. | VW-Gebühren je Erstellung d. Genehmigung z. Errichtung eines Grabmales 17,00 Euro |
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapital zum 31.21.2021 betrug 6.313.693,25 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapital zum 31.12.2022 beträgt 6.317.923,25 Euro und zum 31.12.2023 6.189.493,25 Euro
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten werden.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
II.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gemäß §§ 24 Abs. 3 und 27 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO in der Zeit vom 17. April 2023 bis 25. April 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf, Westerwaldstraße 32-34, Zimmer 43, während der Dienststunden öffentlich aus.