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RW-Direkt
Ausgabe 15/2024
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

3. Änderung des Bebauungsplanes „Camping- und Wochenendplatz Buchenauer Platz“ der Ortsgemeinde Roßbach

Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Roßbach hat am 25.03.2024 die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Camping- und Wochenendplatz Buchenauer Platz“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Ortsbürgermeister hat den Bebauungsplan am 08.04.2024 ausgefertigt.

Das Plangebiet umfasst den in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereich und ist dort mit einer gestrichelten schwarzen Linie dargestellt.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Camping- und Wochenendplatz Buchenauer Platz“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Camping- und Wochenendplatz Buchenauer Platz“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, während der Dienststunden bereitgehalten wird und eingesehen werden kann. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Ergänzungssatzung Auskunft erteilt.

Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung:

Montag - Freitag

von 7.30 Uhr - 12.00 Uhr

Montag - Dienstag

von 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag

13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Hinweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB):

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Hinweise nach der Gemeindeordnung (GemO):

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Roßbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

53547 Roßbach, 08.04.2024
Ortsgemeinde Roßbach
Thomas Boden, Ortsbürgermeister