Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Roßbach hat am 25.03.2024 die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Camping- und Wochenendplatz Buchenauer Platz“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Ortsbürgermeister hat den Bebauungsplan am 08.04.2024 ausgefertigt.
Das Plangebiet umfasst den in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereich und ist dort mit einer gestrichelten schwarzen Linie dargestellt.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Camping- und Wochenendplatz Buchenauer Platz“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Camping- und Wochenendplatz Buchenauer Platz“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rengsdorf-Waldbreitbach, Westerwaldstraße 32-34, 56579 Rengsdorf, während der Dienststunden bereitgehalten wird und eingesehen werden kann. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Ergänzungssatzung Auskunft erteilt.
Dienststunden der Verbandsgemeindeverwaltung:
| Montag - Freitag | von 7.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Montag - Dienstag | von 13.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
Hinweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB):
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Hinweise nach der Gemeindeordnung (GemO):
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.