1. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
Christian Robenek hat sein VG-Ratsmandat aus gesundheitlichen Gründen zum 01.03.2023 niedergelegt. Nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom 24.09.2017 rückt bei der CDU-Fraktion Sebastian Lerbs in den Verbandsgemeinderat nach.
Bürgermeister Breithausen unterrichtet Herrn Lerbs über die Bestimmungen der §§ 30 Absatz 1, 20, 21 und 22 der Gemeindeordnung. Anschließend verpflichtet der Bürgermeister ihn durch Handschlag Namens der Verbandsgemeinde auf gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und wünschte eine gute Zusammenarbeit.
2. Wahl des/der Ersten Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 31.01.2023 erklärte der bisherige Erste Beigeordnete Christian Robenek, dass er sein Amt als Erster Beigeordneter und sein VG-Ratsmandat aus gesundheitlichen Gründen zum 01.03.2023 niederlegen werde.
Entsprechend § 6 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach hat die Verbandsgemeinde vier ehrenamtliche Beigeordnete. Die weiteren Beigeordneten rücken vorliegend nicht automatisch auf, so dass das Amt des Ersten Beigeordneten neu zu besetzen ist.
Die Wahl der Beigeordneten, deren Amtszeit jeweils auf die Wahlperiode des Rates begrenzt ist (also noch bis 2024), obliegt dem Verbandsgemeinderat.
Wählbar nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 Gemeindeordnung (GemO) ist „wer Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der BRD ist, am Tage der Wahl das
23. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“.
Ehrenamtlicher Beigeordneter darf nicht sein, wer
| 1. | nicht Bürger der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach ist, |
| 2. | gegen Entgelt im Dienst der Verbandsgemeinde oder eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, bei dem die Verbandsgemeinde Mitglied ist, steht, |
| 3. | gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Verbandsgemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist, |
| 4. | mit Aufgaben der Staatsaufsicht oder der überörtlichen Prüfung der Verbandsgemeinde beauftragt ist. |
Für die Durchführung der Wahl ist § 40 GemO maßgebend. Gewählt ist hiernach, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Die Wahl der Beigeordneten hat in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Der Bürgermeister darf gemäß § 36 Abs. 3 GemO an der Wahl nicht mitwirken. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Verbandsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Die bei den Wahlen abgegebenen Stimmen werden durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
Die Beigeordneten sind nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Ehrenbeamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung der Beigeordneten erfolgt durch den Bürgermeister.
Für die Wahl des Ersten Beigeordneten schlägt Viktor Schicker für die CDU-Fraktion Pierre Fischer vor. Weitere Wahlvorschläge erfolgen nicht.
Danach erklären sich die Ratsmitglieder Karin Boehme und Rita Lehnert bereit, als Wahlhelfer zu fungieren. Gegen die Bestellung gibt es keine Einwände der Ratsmitglieder.
Der Verbandsgemeinderat wählt Herrn Pierre Fischer zum neuen Ersten Beigeordneten. Pierre Fischer erklärt, dass er die Wahl annehme. Anschließend erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung in das Amt durch den Bürgermeister.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen
Ja-Stimmen: 30, Nein-Stimmen: 2, Enthaltungen: 0, Ungültige Stimmen: 1
3. Bestellung stellvertretende technische Werkleitung
Mit der Fusion der beiden Verbandsgemeinden Rengsdorf und Waldbreitbach wurden die Betriebszweige der Wasserwerke und Abwasserbeseitigungseinrichtungen für die Gebiete der bisherigen Verbandsgemeinde Rengsdorf und der bisherigen Verbandsgemeinde Waldbreitbach jeweils noch als eigenständiger Betriebszweig bilanziert.
Mit Wirkung zum 01.01.2023 entfällt diese Regelung. Zukünftig gibt es „nur“ noch einen Betriebszweig Wasserwerk und einen Betriebszweig Abwasserbeseitigungseinrichtung für das Gebiet der gesamten Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach.
Zusätzlich wurde durch Beschluss des Verbandsgemeinderates in die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde ein Betriebszweig „Bäderbetrieb“ aufgenommen.
In den Bäderbetrieb geht das Wiedtalbad Hausen (Wied) und das Freibad der Ortsgemeinde Rengsdorf ab 01.01.2023 über.
Zu den bisherigen Werkleitern und Stellvertretern der Verbandsgemeindewerke Rengsdorf-Waldbreitbach soll mit Herrn Jochen Samland im technischen Bereich noch ein zusätzlicher Stellvertreter hinzukommen.
Die Bestellung der Werkleitung bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) der Zustimmung des Verbandsgemeinderates Rengsdorf-Waldbreitbach. Nach § 3 Abs. 4 EigAnVO hat der Werkausschuss die Beschlüsse, für die nach § 2 EigAnVO der Verbandsgemeinderat zuständig ist, vor zu beraten.
Beschluss:
Auf Empfehlung des Werkausschusses stimmt der Verbandsgemeinderat der Bestellung der Werkleitung/Stellvertretung wie oben ausgeführt zu.
Der Vorsitzende überreicht anschließend dem anwesenden Herrn Jochen Samland die Bestellungsurkunde.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 33, Nein-Stimmen: 0, Enthaltung: 1
4. Bericht aus den Ausschusssitzungen
In einem kurzen Rückblick informiert Bürgermeister Breithausen über die Sitzungen des Werkausschusses (28.02.2023), der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kirchspiel Anhausen (02.03.2023), des Kindergartenzweckverbandes Rengsdorf (06.03.203), des Schulträgerausschusses (08.03.2023), der Verbandsversammlung des Kindergartenzweckverbandes Honnefeld (09.03.2023), des Ausschusses für Jugendarbeit, Senioren, Sport und Kultur (21.03.2023), des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses (23.03.2023) und der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung (16.03.2023).
5. Vorstellung des Schulentwicklungsplanes für die Grundschulen in der VG Rengsdorf-Waldbreitbach;
Beratung
Der Schulentwicklungsplan für die Grundschulen in der VG Rengsdorf-Waldbreitbach wird von Frau Petra von Berlepsch, Büro Dr. Garbe, Lexis & von Berlepsch, welches im Oktober 2022 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde, anhand einer Beamer Präsentation vorgestellt.
Nach § 91 Absatz 3 des Schulgesetzes (SchulG) sind auch Verbandsgemeinden verpflichtet, für die in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen regionale Schulentwicklungspläne zu erstellen.
Der Schulentwicklungsplan gliedert sich in
| Teil I | Schülerzahlenanalyse und -prognose und |
| Teil II | Raum- und Funktionalanalyse |
Für die Raum- und Funktionsanalyse fanden am 06.12. und 07.12.2022 Vor-Ort-Begehungen in den Grundschulen statt. Das beauftragte Schulentwicklungsbüro, die Schulleitung und/oder Lehrkräfte, Beschäftigte von der Verwaltung sowie die Ortsbürgermeisterin von Breitscheid und der Ortsbürgermeister von Melsbach nahmen an der Begehung der jeweiligen Schule teil.
Am 07.02.2023 wurde der Entwurf des Gutachtens der Verwaltung und am 14. und 15.02.2023 den Grundschulen vorgestellt.
Nach Fertigstellung ist der SEP der zuständigen Aufsichtsbehörde, der ADD Koblenz, und dem Ministerium für Bildung vorzulegen.
Die Kosten für die Erstellung des Schulentwicklungsplans für die Grundschulen im Bereich der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach belaufen sich auf 9.482,81 €. Für den Mehrbelastungsausgleich stellt das Land insgesamt 10.128,00 € zur Verfügung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Landesförderungen für Schulbaumaßnahmen grundsätzlich nur dann möglich sind, wenn die Vorhaben im Einklang mit dem SEP stehen.
Bei der Planung von Investitionsvorhaben im Rahmen der „Basismittel“ (Finanzhilfen des Bundes für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung ab dem Schuljahr 2026/2027) sollen die Erkenntnisse aus der Bedarfsplanung der Jugendämter und die der Schulträger aus der Schulentwicklungsplanung zusammen berücksichtigt werden.
Der Verbandsgemeinderat Rengsdorf-Waldbreitbach nimmt den Schulentwicklungsplan für den Bereich der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach zur Kenntnis. Zuvor werden die Fragen der Ratsmitglieder von Frau Petra von Berlepsch beantwortet.
6. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der "Betreuenden Grundschule" sowie der Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung in den Grundschulen der VG Rengsdorf-Waldbreitbach;
Beratung und Empfehlungsbeschluss
Ab dem Schuljahr 2023/2024 soll eine einheitliche Regelung für die fünf Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach durch den Erlass einer Satzung geschaffen werden.
Die Satzung regelt u.a.:
• die Höhe der Elternbeiträge für das Betreuungsangebot
• die Grundsätze der Betreuenden Grundschule + Ganztagsschule
• die Zahlungspflicht
• die Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung
Der Elternbeitrag für das Betreuungsangebot wird einheitlich auf 12,00 Euro/Stunde/Monat festgesetzt. Der Elternbeitrag ist für 10 Monate zu zahlen, der Einzug erfolgt monatlich. Ganztagsschüler/innen können freitags das Betreuungsangebot wahrnehmen. Für die Teilnahme wird der Elternbeitrag auf 2,50 Euro/Stunde/Monat festgelegt.
Die Betreuungsordnungen bleiben weiterhin in Kraft. Die Satzung ist jedoch vorrangig zu betrachten. Die Betreuungsordnungen regeln weitere Grundsätze, z.B. Betreuungszeiten, An- und Abmeldungen, Aufsichtspflicht. Der Schulträger beabsichtigt die Überarbeitung der Betreuungsordnungen vor Beginn des neuen Schuljahres.
Die Satzung wird dem Schulträgerausschuss als Anlage zur Verfügung gestellt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt auf Empfehlung des Schulträgerausschusses die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der „Betreuenden Grundschule“ sowie der Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung für das Schuljahr 2023/2024.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 33, Nein-Stimmen: 0, Enthaltung: 1
7. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Entgeltsatzung Wasserversorgung
Der § 25 Abs. 3 Entgeltsatzung Wasserversorgung regelt den Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse.
„Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.“
Hierdurch ist festgelegt, dass der Grundstückseigentümer neben der 1. Herstellung auch die Erneuerungskosten für den Wasserhausanschluss (i.d.R. nach 40 Jahren) im privaten Bereich, also von der Grundstücksgrenze bis zum 1. Hauptabsperrhahn (meist im Gebäude), nach tatsächlich angefallenen Kosten erstatten muss.
Aufgrund der stark gestiegenen Kosten, liegen die Erstattungshöhen für vergleichbare Anschlüsse in den letzten Jahren weit auseinander (ca. 200,00 €/lfdm. - 450,00 €/lfdm.).
Die Werkleitung empfiehlt die Kostenerstattungspflicht des Eigentümers für die Erneuerung des Wasserhausanschlusses im privaten Bereich aufzuheben und dafür in der o.g. Regelung die Worte „und Erneuerung“ zu streichen:
Begründung:
Die aufgrund des Alters immer häufiger auftretenden Schäden an Wasserhausanschlüssen, einhergehend mit hohen Wasserverlusten, die dadurch noch potenziert werden, dass es immer schwieriger wird diese Hausanschlüsse zeitnah zu erneuern, macht eine „Vereinfachung“ der o.g. Regelung erforderlich
Die tatsächlichen angefallenen und stark steigenden Kosten für eine Erneuerung des Wasserhausanschlusses im privaten Bereich, bedeutet oftmals lange und schwierige Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern und mit der allzu lang andauernden Korrespondenz zwischen Gebäudeversicherer und Eigentümer, bis eine Entscheidung für die Kostenübernahme, wenn überhaupt, getroffen wird.
Hierdurch werden nicht nur die Werke personell gebunden, sondern auch insbesondere die Vertragsfirmen, es vergeht wertvolle Zeit, in der teilweise an anderer Stelle wieder Rohrbrüche auftreten, die dann nicht immer zeitnah repariert/erneuert werden können.
Würden die Kosten von der „Allgemeinheit“ getragen, lässt sich die Umsetzung einer Erneuerung vor Ort viel schneller durchführen. Ein mehrmaliges An- und Abfahren der Baustelle durch das beauftragte Unternehmen würde wegfallen, da keine zeitaufwendigen Verhandlungen und Überzeugungsarbeit zu leisten ist. Auch die verwaltungsseitig durchzuführende Kostenschätzung für die Erneuerung des Wasseranschlusses würde entfallen.
Wasserverluste können schneller reduziert werden, hierdurch werden Energiekosten eingespart und das Trinkwasser steht insbesondere bei Trockenwetterphasen umfänglicher zur Verfügung. Auf längere Sicht würde sich der Wasserzukauf vermindern, was ebenfalls zu einer Einsparung führt und insgesamt zur Versorgungssicherheit beiträgt.
Ziel ist es auch, aufgrund der Änderung, dann „unkomplizierter“ noch nicht defekte, aber nach der Nutzungsdauer bereits abgeschriebene Hausanschlüsse, z.B. gemeindeweise oder nach Straßenzügen, zu erneuern.
Perspektivisch wird durch diese Vorgehensweise Rohrbrüchen vorgebeugt und Wasserverluste vermieden.
Das Kreiswasserwerk Neuwied, sowie die meisten Versorger im Kreisgebiet, haben unsere derzeitige Regelung nicht.
Auf der anderen Seite bedeutet die Abänderung der Regelung, dass die Aufwendungen für die Erneuerung eines Hausanschlusses (auch im privaten Bereich) komplett von den Werken getragen werden. Hierdurch entsteht ein erhöhter Finanzierungsbedarf (Tilgung, Zinsaufwand) und die Erträge aus der Auflösung der Ertragszuschüsse würden entfallen.
Bei einem geschätzten Investitionsbedarf für die Erneuerungen im privaten Bereich von durchschnittlich jährlich 185.000,00 €, ergibt sich folgender zusätzlicher Aufwand, der von Jahr zu Jahr ansteigt und über die laufenden Entgelte abzudecken wäre. Im 1. Jahr ergibt sich folgender Mehraufwand:
Zinsen: ca. 3,5% 6.475,00 €/jährlich
Wegfall Auflösung Ertragszuschüsse: ca. 2,5 % : 4.625,00 €/jährlich
Gesamt: 11.100,00 €/jährlich
Andererseits werden derzeit ca. 100 Rohrbrüche/jährlich aufgrund des Aufkommens und der oben dargelegten Situation lediglich repariert, obwohl diese auch erneuert werden müssten.
Eine Reparatur ist allerdings nichts auf Dauer, sodass viele Anschlüsse teilweise kurze Zeit später an anderer Stelle wieder defekt sind und nochmals „angepackt“ werden müssen.
Die Kosten für die Reparaturen beliefen sich im Betrachtungszeitraum 2021 auf rd. 98.000,00 €, die dann durch den Wegfall der Anzahl der Rohrbrüche sukzessive zurückgeführt werden könnten.
Nach Abwägung der o.g. Vor- und Nachteile überwiegt die Sichtweise, dass prioritär die Versorgungssicherheit im Vordergrund stehen muss. Rohrbrüche können schneller abgearbeitet und Wasserverluste zurückgefahren werden. Mittelfristig werden Betriebsaufwendungen (Strom, Aufbereitungsmittel, Fremdwasserbezüge) reduziert.
Beschluss:
Auf Vorschlag von Verwaltung und Werkleitung sowie auf Empfehlung des Werkausschusses beschließt der Verbandsgemeinderat, § 25 Abs. 3 der Entgeltsatzung Wasserversorgung mit Wirkung zum 01.01.2023 wie folgt zu ändern:
„Die Aufwendungen für die Herstellung (und Erneuerung) von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 34, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0
Nach diesem Tagesordnungspunkt verlässt RM Werner Wittlich die Sitzung.
8. Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
Mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 endet das Amt der gewählten Jugendschöffen. Für die Wahlperiode 2024-2028 haben die Amtsgerichte im Jahr 2023 die erforderliche Zahl von Jugendschöffen zu wählen. Die Vorschlagslisten sind bis zum 30.06. des Wahljahres aufzustellen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Das Amt der Schöffen ist ein Ehrenamt. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen.
Die Kreisverwaltung Neuwied bittet mit Schreiben vom 27.02.2023 um Benennung geeigneter Personen. Die Aufstellung der Kreis-Vorschlagsliste erfolgt dann durch den Jugendhilfeausschuss beim Landkreis Neuwied.
Für den Amtsgerichtsbezirk Neuwied sind insgesamt mindestens sechs männliche und sechs weibliche Jugendschöffen vorzuschlagen.
Die Verbandsgemeindeverwaltungen sollen mindestens je zwei männliche und zwei weibliche Personen in die Vorschlagsliste mit aufnehmen. Unter Beachtung evtl. Ausschluss- und Ablehnungsgründe in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift hat die Verwaltung die Bewerber in der vorliegenden Vorschlagsliste jeweils für Frauen und Männer aufgeführt. Die entscheidende Auswahl trifft das Amtsgericht auf Grundlage der Vorschlagsliste und der dort gemachten Angaben.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates, also 19, erforderlich.
Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne von § 40 GemO mit den weiteren Folgen, dass bei dieser Entscheidung des Rates das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden. Der Rat kann mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchgeführt wird.
Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
Für den Bereich der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach haben sich sieben weibliche und fünf männliche Personen für das Amt eines Jugendschöffen beworben. Diese sind in den dem Verbandsgemeinderat vorliegenden Listen aufgeführt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Wahlen für die Vorschlagsliste der Jugendschöffen gemäß § 40 Abs. 5 GemO offen durch Handzeichen vorzunehmen.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Aufnahme der - in der als Anlage zur Verwaltungsvorlage genannten - sieben weiblichen und fünf männlichen Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Ja-Stimmen: 31, Nein-Stimmen: 0, Enthaltung: 1
9. Unterrichtung über die Nebentätigkeiten und Ehrenämter des Bürgermeisters gem. § 119 Abs. 3 LBG
Die vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde Rengsdorf-Waldbreitbach wahrgenommen Tätigkeiten und Ehrenämter sowie die Höhe der damit erzielten Vergütungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung ist nicht erforderlich.
10. Mitteilungen der Verwaltung, Beantwortung von Anfragen, Verschiedenes
Der Vorsitzende informiert über folgende Angelegenheiten:
a) Anfrage der SPD-Fraktion vom 14.03.2023
Es handelt sich um Fragen zu den Themen Windenergieanlagen, Arten- Wasser- und Naturschutz sowie Großflächenfotovoltaik-Anlagen. Die schriftliche Beantwortung der Fragen wird an die Ratsmitglieder verteilt.
b) Die Fragen zur weiteren Umsetzung der Gesundheitsvorsorge (Antrag FWG- und FDP-Fraktion) hat die Verwaltung ebenfalls schriftlich beantwortet und an die Ratsmitglieder ausgehändigt.
c) Statistik PV-Anlagen in der Verbandsgemeinde
Auf den im Vorfeld geäußerten Wunsch der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erhalten die Ratsmitglieder eine ausführliche Zusammenstellung über die PV-Anlagen einschließlich der Gesamtleistung, des Jahresertrags und der CO2-Einsparung.
d) Die Genehmigung der Haushaltssatzung 2023 liegt zwischenzeitlich vor.
e) Flüchtlingsgipfel Landkreis Neuwied in Bad Hönningen mit dem Staatssekretär sowie aktueller Sachstand in der Verbandsgemeinde.
Aus Reihen der Ratsmitglieder erfolgen keine Anfragen.
11. Einwohnerfragestunde
Seitens der Zuhörer erfolgen keine Anfragen.
14. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Der Verbandsgemeinderat hat in drei Personalangelegenheiten die Zustimmung erteilt.