Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Melsbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, insbesondere der Zuwegung zu den Gräbern (Verkehrswege) obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Zur weiteren Grabpflege gehört auch die Hälfte der Abstandsfläche zum nächsten Grab. In diesem Bereich ist der Bewuchs (außer bei Wiesengräbern) zu entfernen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Urnenbaumgrabstätten sowie Urnenstelengrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Bepflanzungen jeglicher Art sind auf der Urnenbaumgrabstätte sowie Urnenstelengrabstätte untersagt.
(8) Alle Grabstätten müssen entsprechend dem jeweils gültigen Grabstättenplan hergerichtet werden. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer entsprechenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung der Grabpflege nicht nach, kann die Säuberung zu Lasten des Verpflichteten durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.