nach § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) über die Freigabe von Verkaufszeiten, an einem Sonntag in der Ortsgemeinde Waldbreitbach
Aufgrund des § 10 LadöffnG vom 21.11.2006 (GVBl. 2006, S. 351) wird für die Ortsgemeinde Waldbreitbach folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Waldbreitbach dürfen am Sonntag, 21. Juni 2026 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06.06.1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170, 1171) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem vorgenannten Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. 1976, Teil I, S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl., Teil I, S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen das ArbzG in der zurzeit geltenden Fassung können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des ArbzG geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.