Titel Logo
RW-Direkt
Ausgabe 18/2023
Aus der Verwaltung / Ortsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzungüber den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereichdes Bebauungsplanentwurfes „Bei der Kaisereiche“der Ortsgemeinde Bonefeld

Aufgrund der §§ 14 Absatz 1-3, 16 und 17 Absatz 1-5 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bonefeld in seiner Sitzung am 26.08.2020 nachstehende Satzung beschlossen.

§ 1

Der Planbereich umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes „Bei der Kaisereiche“ und ist aus dem beiliegendem Lageplan durch eine blaue Linie ersichtlich.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§1) dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Kreisverwaltung Neuwied als untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Bonefeld.

§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5

Die Veränderungssperre wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Bereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, unabhängig hiervon spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Ihrer Bekanntmachung.

 — Ausgefertigt:
56579 Bonefeld, 26.08.2020
56579 Bonefeld, 06.03.2023
Ortsgemeinde Bonefeld
Ortsgemeinde Bonefeld
Runkel, Ortsbürgermeisterin
Runkel, Ortsbürgermeisterin

Hinweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB):

Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des BauGB über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Eintreten von Vermögensnachteilen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bonefeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Gem. § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung, als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Bonefeld, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56579 Bonefeld, 27.04.2023
Ortsgemeinde Bonefeld
Runkel, Ortsbürgermeisterin