In der Gemarkung Oberhonnefeld, Flur 9, Flurstück 13/3 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 13.03.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die neue und eine bestehende Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wird aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.
Der Grenzpunkt „A“ wird nicht zentrisch abgemarkt, weil bedingt durch die Grenzeinrichtungen und Baulichkeiten keine Abmarkung dauerhaft eingebracht werden kann. Der Grenzpunkt „A“ wird, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 1,00 m zum Grenzpunkt „A“ durch die Abmarkung „B“ exzentrisch abgemarkt.
Die in dem Grenzpunkt „C“ vorgefundene, bisher nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene, Grenzmarke (Kunststoffrohr) repräsentiert diese lagerichtig und gilt als Abmarkung im Sinne des § 16 LGVerm.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 26. Mai 2026 bis 22. Juni 2026 bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr, Neugasse 4, 56579 Rengsdorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vermessungsbuero-sterr.de eingesehen werden.
Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr, Neugasse 4 in 56579 Rengsdorf
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| 2. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, |
| 3. | schriftlich oder |
| 4. | zur Niederschrift |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr finden Sie unter https://vermessungsbuero-sterr.de/elektronische-Kommunikation/.